Je nach Umfang und Inhalt der Tätigkeit lassen sich verschiedene Typen von Vertretertätigkeiten herausarbeiten.
In der Praxis relevant sind vor allem die Unterscheidung zwischen:
Der Einfirmenvertreter ist ausschließlich für ein Unternehmen tätig.
Der Mehrfirmenvertreter kann mit Produkten mehrerer Hersteller handeln,
er muss jedoch vermehrt darauf achten Interessenkonflikte zu vermeiden.
Unter Umständen unterliegt er für einzelne Produkte einem Konkurrenzverbot.
Der Vermittlungsvertreter ist lediglich mit der Geschäftsanbahnung und
der Vermittlung von Geschäften betraut, die der Unternehmer dann selbst
abschließt.
Der Abschlussvertreter hingegen kann den Vertrag im Namen des Unternehmers
selbst abschließen.
Bezirksvertreter ist derjenige, dem ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter
Kundenkreis vom Unternehmer fest zugewiesen ist. In diesem Fall entstehen
auch dann Provisionsansprüche, wenn ohne seine Mitwirkung in seinem Bezirk
Verträge abgeschlossen werden (§ 87 Absatz 2 Handelsgesetzbuch,
HGB). Das gilt allerdings nicht für Versicherungsvertreter (§ 92
Absatz 3 Satz 2 HGB).
Als Alleinvertreter ist einem Bezirksvertreter zusätzlich ein erhöhter
Kundenschutz eingeräumt. Der Alleinvertreter hat Anspruch darauf, dass
die vertretene Firma in dem Bezirk weder selbst noch durch andere Beauftragte
tätig wird. Eine solche Alleinvertretung muss ausdrücklich im Vertrag
so bezeichnet und beschrieben sein. Die Bezeichnung Generalvertretung
allein ist dafür nicht ausreichend.