In Abgrenzung zum selbstständigen Handelsvertreter nennt § 84 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) den angestellten Handelsvertreter. Er vermittelt für einen Unternehmer Geschäfte und schließt sie in dessen Namen ab.
Die Abgrenzung zwischen selbstständigem Handelsvertreter und Angestellten hat weitreichende rechtliche Konsequenzen, vor allem im sozialversicherungsrechtlichen Bereich.
Die Einordnung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und
nicht nach der vertraglichen Bezeichnung.
Der Handelsvertreter kann - wie jeder andere - auf Scheinselbstständigkeit
überprüft werden (§ 7 Absatz 4 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches,
SGB IV).
Der Handelsvertreter ist dann abhängiger Beschäftigter und damit sozialversicherungspflichtig, wenn er persönlich oder wirtschaftlich vom Unternehmer abhängig ist. Maßgebliche Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit sind freie Gestaltung der Tätigkeit, freie Arbeitszeitbestimmung, eine auf die für den Handelsvertreter wesentliche beschränkte Weisungsabhängigkeit und eigenes Unternehmerrisiko.
Immer wieder versuchen Verträge "neutrale" Formen der Tätigkeit zu finden
und bezeichnen dann den Beauftragten als Vermittler, Repräsentant oder
freier Mitarbeiter. Hier gilt aber, dass es rechtlich nur einen Handelsvertreter
oder einen angestellten Außendienstmitarbeiter geben kann. Dazwischen
gibt es nichts. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die tatsächliche
Ausführung der Tätigkeit.
Ist beispielsweise in einem Handelsvertretervertrag geregelt, dass "der
Vertreter im wesentlichen frei die Einteilung seiner Tätigkeit und seiner
Arbeitszeit" bestimmt, so handelt es sich dennoch um einen Arbeitnehmer,
wenn sich der Unternehmer an anderer Stelle des Vertrages ein "unbeschränktes
Weisungsrecht" eingeräumt hat - auch wenn er davon "keinen oder nur spärlichen
Gebrauch macht" (Urteil des Landesarbeitsgericht Köln vom 06.10.1998,
Aktenzeichen: 11 Ta 322/97).
Rechtstipp: Angestellte Vermittler im Außendienst werden vom Gesetz als Handlungsgehilfen bezeichnet. Sie sind zwar Angestellte, sofern es um Provisionsansprüche geht, finden auf sie die Vorschriften für den Handelsvertreter auf sie aber Anwendung (§ 65 HGB).
Einzelheiten zur Abgrenzung enthält der zweiteilige Ratgeber "Scheinselbstständigkeit".