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Voraussetzungen für Existenzgründungszuschuss

Der Existenzgründungszuschuss, besser bekannt als "Ich-AG", wurde bis Juni 2006 grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

Ursprünglich durften die Existenzgründer keinen Arbeitnehmer beschäftigen, also selbst kein Arbeitgeber sein. Die Mitarbeit von Familienangehörigen - im Sinne der Erweiterung der Ich-AG zu einer so genannten "Familien-AG" - war dagegen möglich. Diese Bedingung wurde mit dem "Kleinunternehmerförderungsgesetz" vom 11. Juli 2003 rückwirkend zum 1. Januar 2003 wieder aufgehoben.

Für die Frage der Scheinselbstständigkeit wird die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit von den Regelungen zur Ich-AG nicht berührt. Es bleibt beim Grundsatz der Bewertung im Einzelfall. Und es gilt: Arbeitslose, deren Ich-AG vom Arbeitsamt gefördert wird, müssen selbstständige Existenzgründer sein. Wer keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen will, erhält auch keine Unterstützung.

Die Einkommensgrenze von 25.000 Euro umfasst auch Einnahmen aus Nebentätigkeiten. Bestehen also eine oder mehrere zusätzliche (abhängige) Beschäftigungen, so werden die daraus erzielten Einkünfte mit dem Arbeitseinkommen der Ich-AG zusammengerechnet und bei der Überprüfung der Obergrenze von 25.000 Euro im Jahr berücksichtigt. Wird die Grenze für das Arbeitseinkommen von 25.000 Euro entgegen der Erwartung im Bewilligungsjahr überschritten, so fällt der Existenzgründungszuschuss für die Zukunft weg. In den zurückliegenden zwölf Monaten schon gezahlte Zuschüsse müssen nicht erstattet werden, auch wenn die Einkommensgrenze bereits während des Jahres überschritten wurde. Diese Regelung ermöglicht Gründern einer Ich-AG Planungssicherheit - und vermeidet aufwendige Verwaltungsverfahren.

Steuertipp: Existenzgründer mit einem höheren Einkommen können mit dem Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III gefördert werden, das für die Dauer von sechs Monaten gewährt wird (siehe nachfolgender Abschnitt). Falls die Existenzgründer mit ihrer "Ich-AG" scheitern sollten, sieht das Arbeitsförderungsgesetz eine begrenzte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vor: So kann ein vor der Existenzgründung bestehender (Rest-)Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu vier Jahre nach der Entstehung des Leistungsanspruches wieder geltend gemacht werden (§ 147 SGB III).Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, können den Leistungsanspruch bis zu drei Jahre nach dem letzten Bezugstag wieder geltend machen (§ 196 SGB III).

Seit dem 1. November 2004 ist der Existenzgründerzuschuss - wie schon bisher zuvor das Überbrückungsgeld - an die Vorlage einer Tragfähigkeitsbescheinigung gebunden. Der Existenzgründer muss also eine Art Businessplan erstellen und dazu einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, einen Lebenslauf mit Befähigungsnachweis beifügen. Das Ganze muss mit dem Testat einer fachkundigen Stelle (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, berufsständische Kammer, Fachverband oder Bank) versehen sein, dass die Existenzgründung tragfähig ist.


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