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Vorrang des Testaments

Ist ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, gehen die darin enthaltenen Regelungen der gesetzlichen Erbfolge vor. Somit kann der Erblasser durch Testament die Erbfolge beziehungsweise die auf die jeweiligen Erben entfallenden Anteile ändern. Nur im Fall der Unwirksamkeit des Testaments greift die gesetzliche Erbfolge wieder ein. Existiert kein Testament, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge.

Testamentserben können aber auch mit gesetzlichen Erben zusammentreffen, wenn beispielsweise der Erblasser nur über einen Teil seines Vermögens verfügt hat. Für das restliche Vermögen gilt dann die gesetzliche Erbfolge (§ 2066 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Manchmal kommt es auch vor, dass ein Testament keine Erbeinsetzungen, sondern nur Vermächtnisse und Auflagen enthält. Dann sind die gesetzlichen Erben damit "beschwert", also belastet und müssen beziehungsweise können diese Vorgaben erfüllen.

Für ungenaue Fälle eines Testaments, welches beispielsweise nur von "den Erben", "meinen Verwandten" oder "den Kindern" ohne weitere Namensnennung spricht, enthält das Gesetz Auslegungsregeln, die auf die gesetzliche Erbfolge verweisen (§§ 2066 bis 2073 BGB). Danach werden dann die Erbanteile festgelegt.

Informationen zum Testament enthalten die Ratgeber "Eigenhändiges Testament", "Gemeinschaftliches Testament" und "Verfügungen, Pflichtteil, Erbverzicht".

Die gesetzliche Erbfolge ist letztlich auch maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteils, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht und auch bei letztwilligen Verfügungen immer zu berücksichtigen ist.


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