§ 1932 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sichert dem Ehegatten, der gesetzlicher Erbe wird, die Fortführung seines Lebensumfeldes, wie er es gewohnt war: Neben den Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und dessen Abkömmlinge) oder neben den Großeltern, erhält der Ehegatte außer dem Erbteil die zum Haushalt gehörenden Gegenstände, sofern sie nicht Zubehör des Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als so genannten "Voraus". Dies ist ein gesetzliches Vermächtnis. Der überlebende Ehegatte hat damit einen Anspruch auf diese Gegenstände gegen die Erbengemeinschaft.
Der "Dreißigste" (§ 1969 BGB) gewährt den Familienangehörigen des Erblassers, die bei ihm gewohnt haben und von ihm Unterhalt bezogen haben eine Absicherung für 30 Tage nach dem Tode des Erblassers. Diese Personen können also 30 Tage lang noch die Wohnung und Haushaltsgegenstände benutzen, sowie Unterhalt beziehen. Auch dies ist ein gesetzliches Vermächtnis und kann gegen die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden.