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Stammesprinzip

Sind mehrere Erben vorhanden, wird das Erbe unter den Erben verteilt. Auch hierfür hält das Gesetz Regeln parat. Bei der Verteilung unter mehreren Erben greift das "Stammesprinzip" aus § 1924 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hat ein Erblasser zwei Kinder, so begründen diese zwei Stämme. Die Erbschaft fällt in beiden Stämmen zu gleichen Teilen an. Die Abkömmlinge eines Erben rücken bei dessen Tode auf dessen Erbanteil nach.

Noch einmal das Beispiel des Erblassers (diesmal zum Ausgleich) mit den zwei Töchtern:
Beide Töchter haben je zwei Kinder (Enkel des Erblassers). Eine Tochter ist beim Erbfall des Vaters bereits verstorben. Nun erbt die lebende Tochter zu 1/2 neben den Kindern ihrer Schwester, die sich deren Anteil teilen, also je 1/4 erben.

Spannend wird es in den Fällen, in denen Halbgeschwister vorkommen. Hier wird ganz pragmatisch nach der mütterlichen und der väterlichen Linie unterschieden.

Beispiel:

Zu beachten ist: Ab der 4. Ordnung gilt das Liniensystem nicht mehr, sondern der Verwandtschaftsgrad (siehe vorheriger Abschnitt).


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