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Linearsystem

Die Ordnungen (siehe vorheriger Abschnitt) beschreiben nur die mögliche Erbfolge. Der erste lebende Erbe in einer Folge schließt aber seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, die Erbschaft fällt bei ihm an. Das wird Linearsystem genannt und ist in § 1924 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert.

Für die einzelnen Ordnungen bedeutet das im Ergebnis:

Ab der 4. Ordnung (Urgroßeltern und deren Abkömmlinge) wird der Erbe innerhalb der Ordnungen nicht mehr nach dem Linearsystem, sondern durch den Grad der Verwandtschaft bestimmt (§ 1928 Absatz 3 BGB). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Anzahl der vermittelnden Geburten: Mutter = 1. Grad, Enkel = 2. Grad. Der entfernte Verwandtschaftsgrad einer näheren Ordnung schließt den näheren Verwandtschaftsgrad einer entfernteren Ordnung aus. Dies gilt, wie gesagt, erst ab der 4. Ordnung.

Noch eine Besonderheit gilt ab der 4. Ordnung: Lebt nur noch ein Urgroßelternteil, erbt dieser allein und nicht etwa neben den Abkömmlingen des Vorverstorbenen (§ 1928 Absatz 2 BGB).


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