Die Ordnungen (siehe vorheriger Abschnitt) beschreiben nur die mögliche
Erbfolge. Der erste lebende Erbe in einer Folge schließt aber seine Abkömmlinge
von der Erbfolge aus, die Erbschaft fällt bei ihm an. Das wird Linearsystem
genannt und ist in § 1924 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
verankert.
Für die einzelnen Ordnungen bedeutet das im Ergebnis:
1. Ordnung:
Lebt das eigene Kind, erben dessen Kinder (die Enkel) nicht, hat der
Erblasser zwei Kinder, wovon eines bereits verstorben ist, erbt das
noch lebende Kind und die Kinder des verstorbenen Kindes (§ 1924
Absatz 3 BGB).
2. Ordnung:
Hat der Erblasser keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), erben
seine Eltern und deren Abkömmlinge, also die Geschwister und deren Nachfahren
(2. Ordnung). Grundsätzlich sind dabei die Eltern berechtigt, lebt
nur noch ein Elternteil und hatte der Verstorbene Elternteil keine weiteren
Kinder, erbt der verbleibende Elterteil alles. Ansonsten tritt an die
Stelle der verstorbenen Mutter oder Vater jeweils deren lebende Nachfahren
(Geschwister des Erblassers), im Falle des Todes deren Nachfahren (Nichten,
Neffen des Erblassers).
3. Ordnung: War der Erblasser Einzelkind und seine Eltern sind
verstorben, erben seine Großeltern allein. Sind diese verstorben, treten
an ihre Stelle deren Abkömmlinge. Das wären dann seine Onkel und Tanten,
Cousinen und Cousins und deren Abkömmlinge.
Ab der 4. Ordnung (Urgroßeltern und deren Abkömmlinge) wird der
Erbe innerhalb der Ordnungen nicht mehr nach dem Linearsystem, sondern
durch den Grad der Verwandtschaft bestimmt (§ 1928 Absatz 3
BGB). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Anzahl der vermittelnden
Geburten: Mutter = 1. Grad, Enkel = 2. Grad.
Der entfernte Verwandtschaftsgrad einer näheren Ordnung schließt den näheren
Verwandtschaftsgrad einer entfernteren Ordnung aus. Dies gilt, wie gesagt,
erst ab der 4. Ordnung.
Noch eine Besonderheit gilt ab der 4. Ordnung: Lebt nur noch ein
Urgroßelternteil, erbt dieser allein und nicht etwa neben den Abkömmlingen
des Vorverstorbenen (§ 1928 Absatz 2 BGB).