Erbrechtlich sind Personen, die sich in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft verbunden haben, einem Ehegatten gleichgestellt. Eine entsprechende Regelung enthält § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Der Lebenspartner wird wie ein Ehegatte behandelt.
Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. Die Lebenspartner leben - wie Eheleute - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nichts anderes vereinbaren (§ 6 LPartG).
Durch Testament oder Erbvertrag kann - wie bei Ehegatten - von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Im Einzelnen unterrichtet darüber der Notar. Der Lebenspartner, der enterbt wurde oder mit weniger als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bedacht wurde, hat allerdings auch einen Pflichtteilsanspruch. Dieser umfasst die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 10 Absatz 6 LPartG).
Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers:
Zu bedenken ist dass Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich noch wie fremde Dritte behandelt werden, so dass sie nur einen geringen Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen können und der Besteuerung nach Steuerklasse I unterliegen.