Der Erbanteil des Ehegatten kann bei Gütertrennung von einem Viertel
bis zu einem Ganzen ausmachen. Erbt der Ehegatte:
Neben Verwandten der 1. Ordnung (Kinder, Enkelkinder) beträgt
der Erbteil grundsätzlich 1/4 (§ 1931 Absatz 1 Satz 1 BGB).
In jedem Fall ist der Erbanteil aber nicht kleiner, als der eines Kindes
(§ 1931 Absatz 4 BGB).
Neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge) oder neben Großeltern beträgt der Erbteil 1/2 (§ 1971
Absatz 1 Satz 2 BGB).
Neben entfernteren Verwandten als den Großeltern wird er Alleinerbe
(§ 1931 Absatz 2 BGB).
Beispiele:
Der Erblasser hinterlässt eine Frau und ein Kind:
Die Ehefrau und Kind erben je die Hälfte, da sie nicht weniger als das
Kind erbt.
Der Erblasser hinterlässt eine Frau und zwei Kinder:
Ehefrau und Kinder erben je 1/3.
Der Erblasser hinterlässt eine Frau und fünf Kinder:
Die Ehefrau erbt 1/4, die Kinder erben je 3/20, also 1/5 von 3/4.
Der Erblasser hat eine Frau, keine Kinder, einen Bruder und von seinen
Eltern lebt noch die Mutter:
Die Ehefrau erbt 1/2, die Mutter 1/2, der Bruder nichts.
Der Erblasser hinterlässt eine Frau, und fünf Geschwister.
Die Ehefrau erbt eine Hälfte, die Geschwister je 1/10, also je 1/5 vom
der anderen Hälfte.
Der Erblasser hinterlässt eine Frau, seine Eltern sind verstorben,
es leben aber noch alle vier Großeltern:
Die Ehefrau erhält 1/2, die Großeltern je 1/8.