In der Gütergemeinschaft ist nach den einzelnen Vermögensmassen, Gesamtgut,
Sondergut und Vorbehaltsgut zu unterscheiden.
Das Gesamtgut bezeichnet das gesamte Vermögen beider Ehegatten, ebenso
wie das Hinzuerworbene, was nicht Sonder- oder Vorbehaltsgut ist.
Sonder- und Vorbehaltsgut gehören jeweils nur einem Ehegatten (§ 1486
BGB). Sondergut ist das Vermögen, was nicht durch Rechtsgeschäft übertragen
werden kann, beispielsweise unpfändbare Forderungen. Das Vorbehaltsgut
ist das Vermögen, was ehevertraglich dazu erklärt wurde.
Für das Erbrecht ist maßgeblich, was für den Todesfall vereinbart wurde:
Haben die Ehegatten fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart (§ 1483
BGB), besteht die Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen (Kinder und
Kindeskinder) des verstorbenen Ehegatten weiter. Die Anteile werden
durch das gesetzliche Erbrecht bestimmt. Mit anderen Worten: Der Anteil
des verstorbenen Ehegatten wird nicht vererbt, sondern zum Gesamthandseigentum
der Erbengemeinschaft des überlebenden Ehegatten mit den Abkömmlingen.
Im Übrigen, also bei Sondergut und Vorbehaltsgut, wird der Ehegatte
nach den allgemeinen Vorschriften beerbt (§ 1483 Absatz 1
Satz 3, 2. Halbsatz BGB).
Besteht keine Vereinbarung zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft,
gehört der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut zum Nachlass und unterliegt
den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften (§ 1482 BGB).
Beispiel: Ein Ehepaar lebt in Gütergemeinschaft, es hat zwei Kinder.
Beim Tod des einen Ehepartners erbt der Überlebende 1/4, die beiden Kinder
erben zusammen die verbleibenden 3/4, also jedes 3/8.