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Gütergemeinschaft

In der Gütergemeinschaft ist nach den einzelnen Vermögensmassen, Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut zu unterscheiden.

Das Gesamtgut bezeichnet das gesamte Vermögen beider Ehegatten, ebenso wie das Hinzuerworbene, was nicht Sonder- oder Vorbehaltsgut ist.

Sonder- und Vorbehaltsgut gehören jeweils nur einem Ehegatten (§ 1486 BGB). Sondergut ist das Vermögen, was nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann, beispielsweise unpfändbare Forderungen. Das Vorbehaltsgut ist das Vermögen, was ehevertraglich dazu erklärt wurde.

Für das Erbrecht ist maßgeblich, was für den Todesfall vereinbart wurde:

Beispiel: Ein Ehepaar lebt in Gütergemeinschaft, es hat zwei Kinder. Beim Tod des einen Ehepartners erbt der Überlebende 1/4, die beiden Kinder erben zusammen die verbleibenden 3/4, also jedes 3/8.


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