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Gesetzlicher Güterstand

Wird die Ehe durch den Tod des Ehegatten beendet und bestand sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 (§§ 1931 Absatz 3, 1371 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dies kann zu einem Erbteil des Ehegatten in der Größe von der Hälfte bis zum Ganzen reichen.

Sinn der Erhöhung um 1/4 ist der so genannte pauschale Zugewinnausgleich. Das heißt, das Erbe des Ehegatten aus der Ehe wird pauschal, ohne tatsächliche Berechnung des Zugewinnes aus der Ehe, um 1/4 erhöht. Dies wird auch als "großer Pflichtteil" bezeichnet. Stattdessen hat der überlebende Ehegatte aber auch die Möglichkeit, den "kleinen Pflichtteil" zu bekommen: Er schlägt das Erbe aus und verlang stattdessen seinen Pflichtteil (1/2 von 1/4 des gesetzlichen Erbteils) und den tatsächlichen Zugewinn.

Rechtstipp: Für die Wahl, ob "groß" oder "klein" günstiger ist sollte man sicher vorher unbedingt beraten lassen.

Zuerst ist also der gesetzliche Erbteil zu ermitteln, der wiederum von der Ordnung der verwandten Erben abhängt. Die Anzahl der Erben spielt hier keine Rolle.
Erbt der Ehegatte:

Stehen nur entferntere Verwandte als die Großeltern als Erben zur Verfügung, erbt der Ehegatte als Alleinerbe (§§ 1931 Absatz 2, 1371 BGB).

Beispiele:


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