Nach § 1935 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhöht sich der Erbteil in den Fällen, in denen mehrere Erben nebeneinander erben würden, aber bereits einer davon vor dem Erbfall verstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt. In diesem Fall erbt der andere oder die anderen auch dessen Erbteil.
Beispiel: Wenn die Eltern des Erblassers gesetzliche Erben sind und nur ein Elternteil lebt noch, dann erbt dieser Elternteil allein und eventuell vorhandene Geschwister des Erblassers nicht.