Erben sind diejenigen Personen, auf die mit dem Tode eines Menschen (Erblasser) dessen Vermögen als Ganzes übergeht. Diese Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ist in § 1922 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich normiert.
Die Erben übernehmen alle Rechte und Pflichten des Erblassers, nicht nur dessen Vermögen sondern auch seine Schulden. Der Rechtsübergang erfolgt mit dem Tod des Erblassers "automatisch" per Gesetz, ohne jegliche Mitwirkung des Erben, selbst ohne dessen Wissen. Die Erben haben jedoch ein Ausschlagungsrecht (§ 1942 Absatz 1 BGB), der alle eingetretenen Folgen rückwirkend beseitigt (§ 1953 Absatz 1 BGB).
Der Erbe wird durch Testament oder gesetzliche Erbfolge bestimmt.
Voraussetzung Erbe zu werden, ist die Erbfähigkeit:
Speziell bei Vereinen wird zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen unterschieden. Rechtsfähig ist ein Verein, wenn er im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen ist. Die Auslegung kann dann ergeben, dass bei einem Testament zugunsten eines nicht rechtsfähigen Vereins dann die Mitglieder erben und zur Übertragung an den Verein verpflichtet sind.
Rechtsstipp: Sogar noch nicht gezeugte Personen zum Zeitpunkt des Erbfalls können Erbe werden (§ 2101 Absatz 1 BGB), und zwar als so genannte Nacherben. Das bedeutet, dass ein anderer, der Vorerbe, davor das Erbe bekommt.