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Erbengemeinschaft

Erben mehrere Personen gleichzeitig, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Das bestimmt § 2032 Absatz 1 BGB. Die Erbschaft bleibt nach dem Erbfall zunächst zusammen. Die einzelnen Erben haben nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbschaft, nicht aber auf einen bestimmten Teil oder einzelne Gegenstände. Jeder Erbe kann jedoch über seinen Anteil verfügen, ihn beispielsweise verkaufen (§ 2033 BGB), nicht jedoch einzelne Nachlassgegenstände. Darüber können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Absatz 1 BGB).

Eine Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zuletzt klargestellt, dass die jüngst von ihm entwickelten Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Urteil des BGH vom 29.01.2001, Aktenzeichen: II ZR 331/00) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Beschluss des BGH vom 02.06.2005, Aktenzeichen: V ZB 32/05) nicht für die Erbengemeinschaft gelten (Beschluss des BGH vom 17.10.2006, Aktenzeichen: VIII ZB 94/05). Die Erbengemeinschaft hat also keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist auch nicht rechtsfähig. Der Grund für die Andersbehandlung von GbR und Wohnungseigentümergemeinschaft ist darin zu sehen, dass die Erbengemeinschaft zur Auflösung bestimmt ist, aber eine GbR gerade dazu bestimmt ist, länger am Rechtsverkehr teilzunehmen.
So kann ein Mietvertrag nur mit den einzelnen Miterben geschlossen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die genaue Bezeichnung des Vermieters aus dem Mietvertrag ersichtlich sein muss. Eine beliebige Erbengemeinschaft ist nicht ausreichend, vielmehr ist es für die Einhaltung der Schriftform erforderlich, dass sämtliche Vertragsparteien, also jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft und der Mieter, den Mietvertrag unterzeichnen. Unterzeichnet ein Vertreter, muss das Vertretungsverhältnis deutlich gemacht werden. Bei einer ungenügenden Vertragsurkunde ist das Mietverhältnis ordentlich kündbar. (Urteil des BGH vom 11.09.2002, Aktenzeichen: XII ZR 187/00).

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Coburg ist eine Erbengemeinschaft entweder durch Einigung aller Miterben oder streng nach den gesetzlichen Regelungen aufzulösen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, sind der gesetzlichen Regelung folgend Nachlassschulden unter Versilberung der Nachlassgegenstände zu begleichen und der verbleibende Erlös unter den Erben nach der jeweiligen Erbquote aufzuteilen. Die fehlende Zustimmung eines Erben zu einer Einigung kann nicht gerichtlich ersetzt werden (Urteil des LG Coburg vom 10.02.2003, Aktenzeichen: 11 O 822/02).


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