Neben den Verwandten erbt auch der Ehegatte des Erblassers. Voraussetzung
ist, dass die Ehe besteht, also wirksam geschlossen wurde.
Ein Erbrecht besteht daher nicht:
Ein Erbrecht besteht auch nicht, wenn der verstorbene Ehegatte vor seinem Tod bereits einen Scheidungsantrag gestellt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat (§ 1933 BGB). Hat nur der überlebende Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt, so erbt er trotzdem.
Die Dauer der Ehe ist grundsätzlich unerheblich. Auch wenn eine Frau nur vier Monate kinderlos verheiratet war, steht ihr das gesetzliche Ehegattenerbrecht in vollem Unfang zu, unabhängig davon, ob ihr Mann während der Ehe überhaupt einen Zugewinn erwirtschaftet hatte. Im Fall hatten die Eltern des Verstorbenen einen wesentlichen Teil des Hauses ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter finanziert (Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14.04.1999, Aktenzeichen: 3 U 47/98).
Auch wenn sich die Ehepartner vor mehr als 50 Jahren getrennt haben, steht dem Überlebenden Ehegatten zumindest der Pflichtteil an dem Nachlass zu, wenn die Ehe nicht geschieden wurde (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Aktenzeichen: 3 U 179/98).