Bei der Annahme an Kindes statt macht es für die verwandtschaftlichen Beziehungen einen Unterschied, ob ein minderjähriges Kind angenommen wird oder ein Erwachsener.
Bereits seit dem 1. Januar 1977 gilt: Das minderjährige Adoptivkind wird
mit seinen Eltern und deren Verwandten verwandt wie ein leibliches Kind.
Das bestimmt § 1754 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gleichzeitig
erlöschen alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes (§ 1755
Absatz 1 Satz 1 BGB).
Ausnahme: Haben Verwandte des Kindes ein minderjähriges Kind adoptiert,
erlischt nur die Beziehung zu den leiblichen Eltern, nicht die zu den
Geschwistern (§ 1756 Absatz 1 BGB).
Ein Erwachsener hingegen wird nur mit dem oder den Annehmenden verwandt, kann also beispielsweise dessen Großeltern oder Geschwister nicht beerben (§ 1770 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Für die Kinder von Adoptivkindern wird jedoch kein Unterschied gemacht. Erbberechtigt sind sowohl bei Minderjährigen, wie bei Erwachsenenadoptionen auch die Abkömmlinge der Adoptierten.