In der Rentenversicherung werden Studenten bei Ausübung eines Minijobs grundsätzlich nicht anders behandelt als alle übrigen Arbeitnehmer. Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht also dann, wenn das monatliche Arbeitsentgelt im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung regelmäßig 400 Euro nicht übersteigt.
In den anderen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) besteht demgegenüber in der vorlesungsfreien Zeit generell Versicherungsfreiheit in allen Beschäftigungen, wenn der Student während der Vorlesungszeit gar nicht oder nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war. Während des Semesters ist ein Student in diesen Versicherungszweigen in einer Beschäftigung auch dann noch versicherungsfrei, wenn er dieser an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nachgeht. Dies gilt unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts.
Bei einer oder mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigung(en) mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis (insgesamt) 400 Euro, sind für den Studenten Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Auszubildende, die von der Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld (Abg) bekommen, können einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 400 Euro im Monat ausüben, ohne dass der Verdienst auf ihre Beihilfe angerechnet wird. Im Falle eines solchen Zusatzverdienstes wurde die Beihilfe (BAB und Abg) bisher gekürzt. Dieser Effekt ist durch die Erhöhung der Freibeträge ab dem 1. August 2008 weggefallen. Diese Hinzuverdienstmöglichkeit in Höhe von 400 Euro monatlich gilt ebenfalls für Schüler und Studenten, die für die Dauer ihrer Ausbildung eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten.