Bei Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung
praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, ist für die versicherungsrechtliche
Beurteilung entscheidend, ob es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum
handelt oder nicht. Vorgeschriebene Praktika liegen dann vor, wenn sie
in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind.
Praktikanten sind sozialversicherungsfrei, wenn sie während ihres
Studiums ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung
vorgeschrieben ist. Die Höhe des erzielten Arbeitsverdienstes ist dabei
unerheblich. Der Praktikant hat dem Arbeitgeber in einem solchen Fall
die Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise darüber vorzulegen,
dass es sich um ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes
Praktikum handelt.
Absolviert der Student während seines Studiums ein Praktikum, welches
zwar nicht vorgeschrieben, aber für seinen Studienerfolg zweckmäßig
erscheint, so besteht Versicherungsfreiheit nur dann, wenn das Arbeitsentgelt
400 Euro nicht übersteigt oder es sich um einen kurzfristigen Minijob
handelt. Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 400 Euro hat der Arbeitgeber
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Pauschalbeiträge
zur Rentenversicherung fallen nicht an.
In allen vor und nach dem Ende des Studiums absolvierten Praktika
unterliegen die Praktikanten dagegen als zur Berufsausbildung Beschäftigte
unabhängig von der Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Arbeitsentgelts
grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Für diesen Personenkreis
gilt auch eine besondere Beitragslastverteilung. Sofern das Arbeitsentgelt
eines solchen Praktikanten die so genannte Geringverdienergrenze nicht
übersteigt, hat der Arbeitgeber die Beiträge allein zu tragen. Bei diesen
Beiträgen handelt es sich nicht um Pauschalbeiträge für geringfügig
Beschäftigte, sondern um Beiträge für sozialversicherungspflichtige
Arbeitnehmer. Die zuvor genannte Geringverdienergrenze beträgt 325,00
Euro im Monat.
Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika begründen hingegen Versicherungsfreiheit,
wenn sie die Voraussetzungen für einen Minijob erfüllen. Sollte das
regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt also 400 Euro nicht übersteigen,
sind Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.