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Effektive Minderung des Gehalts

Damit die Löhne auch Brutto für Netto gezahlt werden können, muss strickt auf die Einhaltung der Obergrenze von 400 Euro geachtet werden. Um die zu überprüfen, sind neben dem laufenden monatlichen Arbeitslohn auch Sonderzahlungen und Einmalprämien einzubeziehen. Die sind dann rechnerisch gleichmäßig auf die Lohnzahlungszeiträume zu verteilen, auf die sie entfallen. Diese Rückrechnung bedeutet beispielsweise beim im Dezember ausgezahlten Weihnachtsgeld, dass dieser Betrag auf die zwölf Monate des Jahres verteilt werden muss.

Bringt das Ergebnis nun Monatsgehälter auch nur minimal über 400 Euro, darf das Finanzamt nachträglich einen individuellen Lohnsteuerabzug für die betroffenen Arbeitnehmer vornehmen und auch einen Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber erlassen. Damit geht die Vergünstigung für den Minijobber verloren. Zusätzlich führt die Überschreitung der Obergrenze auch automatisch zur Sozialversicherungspflicht.

Diese negativen Folgen fallen oftmals erst viel später im Rahmen einer Prüfung durch die Sozialversicherungsträger auf, so dass es nachträglich zu unerwarteten Abgaben kommt. Auf solche Konsequenzen hat sich ein Betrieb einzustellen (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Aktenzeichen: 8 K 317/02). Schöpfen Arbeitgeber und Beschäftigte die Pauschalierungsgrenzen stets voll aus, liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, wenn die Grenze von 400 Euro nur minimal überschritten wird und dadurch höhere Abgaben fällig werden.

Firmen sollten daher streng darauf achten, was sie ihren Minijobbern nebenher auszahlen. Betroffen ist neben dem Weihnachts- auch ein Urlaubsgeld sowie nicht begünstigte Einmalbeträge für eine Direktversicherung. Diese Summen sind auf die gesamte Beschäftigungszeit im Jahr zu verteilen, in der Regel also zu zwölfteln. Erhält der geringfügig Beschäftigte ohnehin bereits laufend 400 Euro, ist die Abgabenfreiheit sofort dahin.

Auch kleinere und oftmals nicht bedachte Zuwendungen können bereits schädlich sein. Lädt der Chef auch seine Minijobber zur Betriebsfeier ein und liegt sein Aufwand hierfür über den lohnsteuerlichen Freigrenzen, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Der sorgt dann dafür, dass die 400 Euro zwar nur minimal, aber eben überschritten werden. Gleiches gilt beim überlassenen Firmenwagen oder freizügigen Sachzuwendungen. Somit ist bei jeder Sonderzuwendung und Großzügigkeit zu prüfen, ob die bisher vorgenommene Pauschalierung weiterhin Bestand hat oder rückwirkend entfallen könnte.

Steuertipp: Nicht schädlich sind hingegen betriebsbedingte schwankende Löhne, wenn die zwar manchmal über 400 Euro liegen, im Jahresdurchschnitt aber unter der Grenze bleiben.
Gleiches gilt für unvorhersehbare Zusatzarbeiten, die dann auch extra entlohnt werden. Kommt dies nur gelegentlich vor, fällt dies unter den Tisch.

Beschäftigte können aber auch regelmäßig deutlich mehr als 400 Euro pro Monat verdienen, ohne dass sie Abgaben zahlen müssen. Denn sie können mit dem Arbeitgeber steuerfreie Zuwendungen vereinbaren, die nicht auf die Obergrenze angerechnet werden. Folglich zahlt der Betrieb hierauf auch keine Abgaben. Das gilt etwa bei Kindergartenzuschüsse für den Nachwuchs des Minijobbers, Sonn- Nacht- und Feiertagszuschläge bei einem Grundlohn von bis zu 25 Euro die Stunde, Reisekostenersatz, Sachbezüge bis zu 44 Euro im Monat, gewährte Firmenrabatte in Höhe von 1.080 Euro jährlich oder Trinkgelder. Die Firma kann dem Minijobber auch kostenlos einen PC für zu Hause überlassen, ohne dass dies schädlich wäre. Das gilt sogar, wenn der nur privat genutzt wird.


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