Die vom Arbeitgeber zu zahlende Steuerpauschale in Höhe von 2 Prozent umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Der Pauschalsatz gilt nur, wenn der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur
Rentenversicherung entrichtet.
Hat der Arbeitgeber solche Pauschalbeiträge nicht zu zahlen, beispielsweise
weil durch mehrerer geringfügige Beschäftigungen des Arbeitnehmers die
400-Euro-Grenze überschritten wird, kann der Arbeitslohn pauschal mit
20 Prozent versteuert werden.
Die Pauschalsteuer wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen von der Bundesknappschaft beim Arbeitgeber eingezogen. Diese teilt die Pauschalsteuer auf, und zwar 90 Prozent auf Lohnsteuer und jeweils fünf Prozent auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Hinweis: Die Pauschalsteuer wird beim Minijobber nicht im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung verrechnet. Denn der 400-Euro-Lohn bleibt hier steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt für das übrige Einkommen.