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Krankenversicherungspauschale

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 beziehungsweise fünf Prozent fällt nur an, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich gesetzliche krankenversichert ist . Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer freiwillig oder im Rahmen einer Familienversicherung versichert ist oder ob eine Pflichtversicherung, beispielsweise bei Rentnern und Beziehern von Arbeitslosengeld, besteht. Es ist auch ohne Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer Beiträge an die Krankenversicherung zahlt.

Durch den Pauschalbeitrag erlangt der geringfügig Beschäftigte keine zusätzlichen Ansprüche gegen die Krankenkasse, da er bereits in vollem Umfang krankenversichert ist.

Steuertipp: Den Pauschalbeitrag von 13 Prozent beziehungsweise fünf Prozent braucht der Arbeitgeber nicht zu zahlen, wenn der Beschäftigte nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert sind. Das betrifft beispielsweise Beamte und beihilfeberechtigte Angehörige, Selbstständige sowie Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung gewechselt sind.

Falls der geringfügig Beschäftigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss der Arbeitgeber ebenfalls den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung entrichten. Dafür aber braucht der Arbeitsgeber - nach geänderter Rechtslage - auf den Mini-Lohn selbst keine Versicherungsbeiträge mehr zu zahlen. Denn das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass der Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung, für den der Arbeitgeber bereits die Pauschalabgabe zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeführt hat, in der freiwilligen Krankenversicherung nicht mehr beitragspflichtig ist (Urteil des BSG vom 16.12.2003, Aktenzeichen: B 12 KR 25/03 R).


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