Für eine "geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt" gelten im Wesentlichen die allgemeinen Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung. Es muss sich dabei um eine Tätigkeit in einem privaten Haushalt handeln, die gewöhnlich von einem Haushaltsmitglied erledigt wird (§ 8a SGB IV).
Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten wie:
Nicht erfasst werden Aktivitäten als Nachhilfe- oder Musiklehrer, Chauffeur, Sekretärin oder Gesellschaftsdame.
Der Arbeitgeber muss auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 12 Prozent (statt 25 bzw. 30 Prozent) entrichten, und zwar:
Hinweis: Die Erhöhung des Abgabensatzes für die Beschäftigung im gewerblichen Bereich auf 30 Prozent (siehe vorheriger Abschnitt) hat keine Auswirkung auf den Haushaltsbereich. Hier bleibt es auch ab Juli 2006 bei zwölf Prozent.
Die verminderte Pauschalabgabe für Haushaltshilfen kommt nur dann in Betracht, wenn die geringfügige Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt wird. Arbeitet die Haushaltshilfe beispielsweise auch in angeschlossenen Betriebsräumen, ist sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Wegen der Vermischung mit dem gewerblichen Bereich muss dann die höhere Pauschalabgabe von 30 Prozent gezahlt werden.