Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht mehr als 400 Euro im Monat beträgt (§ 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV). Diese Regeln gelten nicht für Auszubildende und für Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten.
Ist eine Beschäftigung mit einem Verdienst unter 400 Euro von vornherein auf eine Dauer von höchstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt, handelt es sich nicht um eine geringfügige, sondern um eine kurzfristige Beschäftigung. Das hat den Vorteil, dass der Arbeitgeber keine Pauschalabgabe zahlen muss.
Der Arbeitgeber muss auf den im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung gezahlten Arbeitslohn eine Pauschalabgabe entrichten. Die belief sich bis Ende Juni 2006 auf insgesamt 25 Prozent, und zwar:
Die vom Arbeitgeber im Rahmen der 400-Euro-Jobs übernommenen Abgaben sind im gewerblichen Bereich seit Juli 2006 insgesamt von 25 auf 30 Prozent gestiegen:
Hinweis: Für alle geringfügig Beschäftigten sind zusätzlich 0,1 Prozent Umlage nach dem Aufwendungs-ausgleichsgesetz abzuführen.
Der Arbeitgeber hat die Abgaben für das gesamte Bundesgebiet an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Mini-Job-Zentrale) in Bochum als zuständige Einzugsstelle zu entrichten. Pro Quartal zieht die Minijob-Zentrale rund 1,5 Milliarden Euro Pauschalbeiträge und Steuern ein. Die Einzugsstelle verteilt die Teilbeträge an die Renten- und Krankenversicherung sowie an den Fiskus. Mit der Pauschalsteuer von zwei Prozent ist die Steuer abgegolten.Der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt für den Arbeitnehmer vollkommen steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch für eine - einzige - Nebenbeschäftigung, die neben einem Hauptberuf ausgeübt wird.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, die Besteuerung - anstelle der Pauschalsteuer
von zwei Prozent - auch individuell mittels Lohnsteuerkarte vorzunehmen.
In den Lohnsteuerklassen I bis IV fällt bei einem Verdienst bis 400
Euro keine Lohnsteuer an. In Steuerklasse V werden bei einem Monatsverdienst
von 400 Euro im Jahre 2006 jedoch 48,50 Euro und in Steuerklasse VI sogar
60,00 Euro Lohnsteuer fällig. Die Vorlage der Steuerkarte ist ratsam,
wenn der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte nicht anderweitig einsetzt
oder ohnehin den steuerlichen Grundfreibetrag nicht erreicht, z. B. bei
Rentnern, Studenten und Schülern.
Tipp:
Arbeitgeber sollten bei Beginn einer Beschäftigung schriftlich abfragen,
ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig
oder versicherungspflichtig beschäftigt ist, damit sie die versicherungsrechtliche
Beurteilung der Beschäftigung richtig durchführen können.
Um dieses später nachweisen zu können, empfehlt sich, den „Personalfragebogen
für geringfügig Beschäftigte“ ausfüllen zu lassen.
Dieser Fragebogen hilft auch bei anderen Fragestellungen im Zusammenhang
mit geringfügiger Beschäftigung den Status zu sichern.