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Widerspruchsfrist

Die Frist für den Widerspruch beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner. Das gibt § 692 Absatz 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Zustellung bedeutet: Zugang des Mahnbescheids beim Schuldner. Dies kann auch dadurch geschehen, dass der Mahnbescheid in den Machtbereich des Schuldners gelangt, etwa durch Einwurf in seinen Briefkasten.

Ein Widerspruch ist auch über die Zwei-Wochen-Frist hinaus möglich, solange kein Vollstreckungsbescheid vom Gericht verfügt wurde (§ 694 Absatz 1 ZPO). Das bedeutet: Solange der Vollstreckungsbescheid - aus dem internen Geschäftsbetrieb des Gerichtes - noch nicht ins Abtragefach der Geschäftsstelle des Gerichts gelangt ist, kann widersprochen werden.

Solche innergerichtlichen Vorgänge können beim Mahngericht erfragt werden, indem man sich einfach nach dem Stand des Mahnverfahrens erkundigt und fragt, ob schon Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. Das Gericht ist zu solchen Auskünften verpflichtet, da diese für den Rechtsschutz benötigt werden.

Auch ein verspäteter Widerspruch ist nicht gänzlich umsonst, da er nach § 694 Absatz 2 BGB als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu behandeln ist (siehe Abschnitt "Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid"). Eine Zurückweisung eines verspäteten Widerspruchs - nur der Verspätung wegen - ist daher ausgeschlossen. Das Gericht teilt dem Schuldner in diesem Fall mit, dass der Widerspruch in dieser Weise umgedeutet wird. So hat der Schuldner die Möglichkeit, seinen Widerspruch zurückzunehmen, wenn er es nicht auf ein streitiges Verfahren ankommen lassen will.


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