Mahnbescheid und Mahnung sind streng zu trennen: Ein Mahnbescheid kommt immer vom Gericht, er trägt amtliche Stempel und wird amtlich zugestellt. Dieser enthält stets die Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs, den Hinweis, dass möglicherweise ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden kann, sowie den Vordruck für den Widerspruch. Eine Mahnung, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 286 Absatz 1 Satz 1 kennt, erhält man hingegen direkt vom Gläubiger oder von dessen Rechtsanwalt. Sie ist nicht vom Gericht und wird in privaten Umschlägen versendet; sie stellt eine Verzugsvoraussetzung dar. Weitere Erläuterungen zum Thema außergerichtliche Mahnung ergeben sich aus dem ersten Teil des Ratgebers "Gerichtliches Mahnverfahren".
Zu beachten ist: Der Schuldner kann - ebenso wie durch Klageerhebung - auch durch die Zustellung eines Mahnbescheids in Verzug gesetzt werden (§ 286 Absatz 1 Satz 2 BGB), denn deutlicher kann es ein Gläubiger nicht machen, dass er sein Recht verfolgen will.