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Streitiges Verfahren

Nach dem Widerspruch passiert oftmals folgendes: der Schuldner bekommt Post von einem ganz anderen Gericht als dem, an welches er den Widerspruch gesendet hat. Der Widerspruch führt nur dazu, dass kein Vollstreckungsbescheid mehr erlassen werden kann. Das Verfahren wird aber gemäß § 696 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vom Mahngericht an das für die normale Klage zuständige Gericht abgegeben, soweit dies von einer Partei beantragt wurde (siehe vorheriger Abschnitt). Hierbei handelt es sich sehr oft nicht um das Gericht, das für das Mahnverfahren zuständig ist (Näheres hierzu im ersten Teil des Ratgebers "Gerichtliches Mahnverfahren").

Rechtstipp: Wer hierfür die Beratungs- und Prozesskosten nicht selbst tragen kann, dem gewährt der Staat finanzielle Hilfen für den Prozess. Auskünfte hierzu erteilen gerne die Gerichte und Rechtsanwälte.

Ein Schuldner, der unbekannt verzogen ist, nachdem er einem Mahnbescheid widersprochen hat, kann sich durch den Umzug nicht vor der Klage "verstecken". Die Klage kann ihm "öffentlich zugestellt" werden (per Aushang im Gerichtsgebäude), da er mit der Klage rechnen muss (Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2 W 2/03). Dann kommt es unter Umständen zur Verhandlung, ohne dass er wirklich davon weiß, und er kann sich nicht effektiv verteidigen.


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