Erhebt der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (siehe vorheriger Abschnitt), sollte beachtet werden:
Eine Begründung ist nicht erforderlich, da § 340 Absatz 3 ZPO beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid nicht gilt (§ 700 Absatz 3 Satz 3 ZPO). Eine Begründung mit der Angabe von Tatsachen und Beweismitteln (Zeugen, Urkunden) ist aber durchaus zu empfehlen, da dem Einspruch ja regelmäßig ein streitiges Verfahren folgt, in dem vom Schuldner eine Klageerwiderung, also Begründung, verlangt wird.
Der Einspruch ist in der Regel handschriftlich zu unterzeichnen.
Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen auch vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts abgegeben werden (§ 702 Absatz 1 ZPO).
Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 339 Absatz 1 ZPO zwei Wochen. Es handelt sich um eine Notfrist, das heißt, die Frist kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Schuldner zu laufen.
Der Einspruch kann übrigens jederzeit zurückgenommen werden - ohne Zustimmung des Gläubigers aber nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung.
Rechtstipp: Kommt es durch den Einspruch zum streitigen Verfahren, ist auch hier zu empfehlen, anwaltlichen Rat zu suchen - auch ohne Anwaltszwang. Auch hier wird wieder Beratungskosten- und Prozesskostenhilfe gewährt, wenn der Schuldner diese Kosten nicht selbst tragen kann. Einzelheiten dazu können bei Gericht oder jedem Anwalt erfragt werden.