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Erklärungsinhalt

Der Widerspruch muss die Erklärung enthalten, dass die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt wird. Das ergibt sich aus § 696 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Nur so kann erreicht werden, dass das Mahngericht das Verfahren an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht abgibt. Der Vordruck für den Widerspruch, den man auch benutzen sollte, enthält diese Erklärung bereits.

Die Erklärung kann auch wieder zurückgenommen werden, und zwar bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache (§ 696 Absatz 4 ZPO).

Ohne diese Erklärung kommt es zum Stillstand des Mahnverfahrens. Allerdings kann auch der Antragsteller das streitige Verfahren beantragen.


Inhaltsverzeichnis


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