Das gerichtliche Mahnverfahren ist streng von einer Mahnung, wie sie das Bürgerliche Recht beschreibt, zu unterscheiden.
Das Mahnverfahren stellt nach der Zivilprozessordnung (ZPO) eine besondere gerichtliche Form zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels dar.
Die Mahnung ist hingegen nach § 286 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Voraussetzung dafür, dass der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug gerät. Er kann aber auch dadurch in Verzug geraten, dass er einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt verstreichen lässt (§ 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB), oder die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
Durch die Reform des Schuldrechts in den Jahren 2001 und 2002 hat sich
eine wichtige Änderung ergeben: Der Schuldner kommt nämlich in jedem Fall
spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer
gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug, wenn er nicht leistet (§ 286
Absatz 3 BGB).
Wichtig: Durch die Einfügung des Wortes "spätestens" hat der Gesetzgeber
klargestellt, dass diese Frist auch kürzer sein kann - eben durch Mahnung
oder kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt. Für Verbraucher gilt, dass der
Gläubiger in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf die Verzugsfolgen
hingewiesen haben muss - sonst gilt die 30-Tages-Frist nicht. Bei einem
Unternehmer als Schuldner bedarf es hingegen keines gesonderten Hinweises.
Bestreitet dieser anschließend, dass er eine Rechnung bekommen hat, beginnt
die 30-Tage-Frist spätestens mit dem Erhalt der Ware zu laufen.
Der Verzug des Schuldners ist Bedingung für besondere Verzugsfolgen, vor allem, um Verzugsschäden geltend machen zu können (§§ 280, 286 BGB). Auch Verzugszinsen kann der Gläubiger nach § 288 BGB verlangen: Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, unter Geschäftsleuten sogar acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser wird halbjährlich neu festgesetzt und beträgt beispielsweise vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 1,37 Prozent (§ 247 BGB), was einen Verzugszinssatz von 6,37 beziehungsweise 9,37 Prozent pro Jahr ergibt.
Der Verzug ist allerdings keine Voraussetzung für einen Mahnbescheid, hier reicht Fälligkeit (siehe nachfolgender Abschnitt). Allerdings können neben der eigentlichen Forderung eventuell entstandene Verzugszinsen gleichzeitig im Mahnbescheid geltend gemacht werden.