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Mahngericht

Wie genau kommt der Gläubiger nun zu einem Mahnbescheid? Er muss einen Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Gericht stellen.

Sachlich zuständig als Mahngericht für das Mahnverfahren ist stets das Amtsgericht (AG), wie § 689 Absatz 1 der Zivilprozessordung (ZPO) bestimmt.

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, an welchem der Antragssteller, der Gläubiger also, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 Absatz 2 ZPO).
Ist der Antragssteller eine natürliche Person, bestimmt sich die Zuständigkeit nach seinem Wohnsitz (§ 13 ZPO); er muss den Mahnantrag an das für seinen Wohnsitz zuständige Amtsgericht richten.
Bei juristischen Personen (Vereine, Gesellschaften) ist hingegen deren Sitz ausschlaggebend (§ 17 Absatz 1 ZPO).

Mittlerweile wurden in allen Bundesländern, zuletzt ab dem 1. April 2007 für Thüringen und Sachsen, zentrale Mahngerichte bestimmt, die für mehrere Gerichtsbezirke oder sogar mehrere Bundesländer ausschließlich zuständig sind (§ 689 Absatz 3 ZPO). Der Mahnantrag kann dann nur bei diesem Gericht eingereicht werden, das für das Bundesland zuständig ist, in dem der Antragsteller wohnt oder seinen Sitz hat.
Diese sind:

Baden-Württemberg AG Stuttgart
Bayern AG Coburg
Berlin AG Wedding
Brandenburg AG Wedding (zusammen mit Berlin)
Bremen AG Bremen
Hamburg AG Hamburg-Mitte
Hessen AG Hünfeld
Mecklenburg-Vorpommern AG Hamburg-Mitte (zusammen mit Hamburg)
Niedersachsen AG Uelzen
Nordrhein-Westfalen AG Hagen (für Oberlandesgerichtsbezirke Hamm und Düsseldorf);
AG Euskirchen (für Oberlandesgerichtsbezirk Köln)
Rheinland-Pfalz AG Mayen
Saarland AG Mayen (zusammen mit Rheinland-Pfalz)
Sachsen AG Aschersleben, Dienstelle Staßfurt (zusammen mit Sachsen-Anhalt und Thüringen) - seit 1. April 2007
Sachsen-Anhalt AG Aschersleben, Dienstelle Staßfurt
Schleswig-Holstein Amtsgericht Schleswig (nur zentral zuständig bei elektronischer Datenübermittlung!)
Thürungen AG Aschersleben, Dienstelle Staßfurt (zusammen mit Sachen und Sachsen-Anhalt) - seit 1. April 2007
Achtung! Bis 31.12.2008 nur zuständig für Mahnverfahren, die in einer nur maschinell lesbaren Form beantragt werden. Für alle anderen Mahnverfahren sind (noch) dezentral die örtlichen Amtsgerichte zuständig.

Für Antragsteller mit Sitz / Wohnsitz im Ausland ist das (für Berlin und Brandenburg zuständige) AG Wedding zuständig (§ 689 Absatz 2 Satz 2 ZPO).

Die zentralen Mahngerichte sind nicht zuständig für arbeitsgerichtliche Mahnverfahren. Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist bei arbeitsrechtlichen Forderungen (z. B. über ausstehenden Lohn) einzuleiten. Hier sind die Anträge an die örtlichen Arbeitsgerichte zu stellen.

Informationen zur Zuständigkeit im Mahnverfahren und die Adressen der jeweiligen Gerichte können bei jedem Gericht oder Anwalt erfragt werden.

Rechtstipp: Wird der Antrag bei einem anderen als dem jeweils zuständigen Gericht eingereicht, so kann ihn dieses Gericht an das zuständige Amtsgericht weiterleiten. Rechtliche, insbesondere fristwahrende Wirkung hat ein Antrag erst, wenn er bei dem zuständigen Amtsgericht eingeht.


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