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Mahnbescheid

Wenn alle in den vorhergehenden Abschnitten genannten Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt das zuständige Amtsgericht den Mahnbescheid. Er wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt (§ 693 Absatz 1 ZPO). Von dieser Zustellung wird der Antragsteller schriftlich benachrichtigt (§ 693 Absatz 2 ZPO). Nachdem der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt wurde, hat dieser nun zwei Wochen Zeit, die Forderung nebst geforderter Zinsen zu begleichen (§ 692 Absatz 1 Nr. 3 ZPO) oder Widerspruch einzulegen.


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