Damit das Amtsgericht den Mahnbescheid erlässt, ist es erforderlich, dass zuvor ein Kostenvorschuss in Form der Gerichtsgebühren entrichtet wurde - der Gläubiger muss also die Gebühren vorstrecken. Diese richten sich nach dem Streitwert (§ 11 Absatz 2 Gerichtskostengesetz, GKG), also nach der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs.
Im Mahnverfahren fällt immer nur eine halbe Gebühr an, seit 1. Juli 2006 jedoch mindestens 23 Euro. Trotzdem ergibt sich ein daraus ein großer Kostenvorteil gegenüber der normalen Klage. Eine genaue Auflistung enthält der Abschnitt "Kosten" am Ende dieses Ratgebers.
Bei Gericht können für den Vorschuss Kostenmarken erworben werden, die dann auf den schriftlichen Mahnantrag aufgeklebt werden. Rechtsanwälte haben einen Kostenstempler, mit dem die Kosten aufgestempelt werden können. Im maschinellen Verfahren ist es meist so, dass die Gebühr erst hinterher mit Erlass des Mahnbescheides zu entrichten ist (siehe Abschnitt "Elektronische Antragstellung").
Die Kosten für den Erlass des Mahnbescheids - Gerichtsgebühren, Bearbeitungs-, Kontoführungs- und gegebenenfalls Anwaltskosten - werden in den Mahnbescheid aufgenommen und sind vom Schuldner zu ersetzen, weil sie ja notwendig sind, um die Forderung gerichtlich gegen diesen durchzusetzen.