Das Mahnverfahren ist sehr kostengünstig, da die Gerichtsgebühren nur einen Bruchteil der normalen Gebühren im Klageverfahren betragen. Im Mahnverfahren fällt - wie oben ausgeführt - immer nur eine halbe Gebühr an, zumindest aber 23 Euro. Bearbeitet der Rechtsanwalt den Mahnantrag und reicht ihn in Vertretung des Mandanten ein, wird nach § 13 Nr. 3305 des neuen Rechtsvertretungsgesetzes (RVG) zusätzlich eine volle Anwaltsgebühr fällig. Auch hier richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Geschäftswert des Antrages.
Folgende Gebühren gelten seit 1. Juli 2006 für den Erlass eines Mahnbescheides:
| Gebührenwert | Gerichtsgebühr (0,5) | Rechtsanwaltsgebühr (1,0) | bis 300,00 Euro | 23,00 Euro | 25,00 Euro |
| 300,01 bis 600,00 Euro | 23,00 Euro | 45,00 Euro |
| 600,01 bis 900,00 Euro | 23,00 Euro | 65,00 Euro |
| 900,01 bis 1200,00 Euro | 27,50 Euro | 85,00 Euro |
| 1200,01 bis 1500,00 Euro | 32,50 Euro | 105,00 Euro |
| 1500,01 bis 2000,00 Euro | 36,50 Euro | 133,00 Euro |
| 2000,01 bis 2500,00 Euro | 40,50 Euro | 161,00 Euro |
| 2500,01 bis 3000,00 Euro | 44,50 Euro | 189,00 Euro |
| 3000,01 bis 4000,00 Euro | 52,50 Euro | 245,00 Euro |
| 4000,01 bis 5000,00 Euro | 60,50 Euro | 301,00 Euro |
Als weitere Kosten entstehen regelmäßig Kontoführungs- und Bearbeitungskosten, die durch die Antragsstellung selbst entstehen, also für Vordrucke, Briefporto und Briefumschläge. All diesen Kosten sind im Mahnantrag anzugeben, werden in den Mahnbescheid aufgenommen und sind schließlich vom Schuldner zu ersetzen, da sie ja notwendig waren, um die Forderung gegen ihn durchzusetzen.
Ist der Schuldner aber zahlungsunfähig, bleibt der Antragsteller unter Umständen auf den Kosten sitzen. Jedenfalls muss er sie zunächst selbst tragen. Zwar können die Kosten noch 30 Jahre eingetrieben werden (§ 197 Absatz 1 Nr. 3 BGB), es besteht aber immer das Risiko, dass der Schuldner weiter zahlungsunfähig bleibt. Daher ist immer Vorsicht geboten - ein Verfahren steht und fällt mit der Zahlungsfähigkeit des Schuldners.
Rechtstipp: Denken Sie also immer daran: Was nutzt der schönste Vollstreckungsbescheid, wenn der Schuldner hoch verschuldet ist und nicht zahlen kann!?
Neu ist: Seit 1. Juli 2004 werden bei Widerspruch des Antragsgegners die Kosten für das Mahnverfahren auf die Kosten für einen anschließenden Gerichtsprozess nur noch zur Hälfte angerechnet. Damit erhöhen sich also - anders als bisher - die Kosten für die Rechtsverfolgung in geringem Umfang, wenn dem Klageweg ein Mahnverfahren vorausgegangen ist.
Rechtstipp: Auch für das Mahnverfahren kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn man die Kosten nicht selbst aufbringen kann. Die Prozesskosten übernimmt dann der Staat.