Der Mahnantrag muss - egal ob er schriftlich oder elektronisch gestellt wird - nach § 690 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) folgenden Inhalt aufweisen:
1.
die Bezeichnung der Parteien und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertreter
und Prozessbevollmächtigten.
Parteien sind Antragsteller und Antragsgegner, also Gläubiger und Schuldner.
Sie sind mit vollständiger Anschrift zu nennen. Hierbei kann es sich auch
um juristische Personen (Vereine, Gesellschaften) handeln. Dann ist deren
Sitz anzugeben.
Gesetzlicher Vertreter kann dann beispielsweise der Geschäftsführer einer
GmbH sein oder auch der Vorstand eines rechtsfähigen Vereins. Soweit es
sich um eine rechtsfähige juristische Person oder Personenvereinigung
handelt (GmbH, KG), reicht es jedoch, wenn das gesellschaftsrechtliche
Organ als solches als Vertreter bezeichnet wird (z. B. "XYZ GmbH
& Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführer"). Eine namentliche Bezeichnung
des gesetzlichen Vertreters der juristischen Person ist nicht erforderlich
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.1993, Aktenzeichen: X ZR 6/93).
Prozessbevollmächtigter ist meist ein zugelassener Rechtsanwalt. Seine Nennung ist natürlich nur erforderlich, wenn ein Rechtsanwalt im Mahnverfahren auch tätig wird, also immer dann, wenn dieser den Mahnantrag für den Gläubiger stellt oder den Schuldner vertritt.
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird, also das
Mahngericht (siehe Abschnitt Mahngericht).
3.
die Bezeichnung des Anspruchs, der geltend gemacht wird. Er muss von anderen
Ansprüchen nach Art, Grund und Umfang zu unterscheiden sein, so dass der
Schuldner beurteilen und entscheiden kann, ob er sich gegen den Antrag
zur Wehr setzen will.
Daher sind:
anzugeben.
Nebenforderungen (wie etwa Zinsen, Bearbeitungs- oder Kontoführungskosten)
sind von der Hauptforderung ebenfalls getrennt und einzeln aufzuführen.
Es können gleichzeitig mehrere Ansprüche gegen denselben Gegner geltend
gemacht werden. Sie sind aber stets einzeln zu bezeichnen.
Weitere Angaben zum Anspruch sind nicht erforderlich, da das Amtsgericht
nicht prüft, ob der Anspruch überhaupt besteht.
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt
oder diese bereits erbracht ist.
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig
wäre.
Wenn der Schuldner nämlich Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt,
wird das Verfahren nach § 696 Absatz 1 ZPO an dieses Gericht
abgegeben.
Dies ist regelmäßig nicht dasselbe wie das Mahngericht. Denn zum einen
kommt es auf den Gerichtsstand des Antragsgegners an. Außerdem ist es
jetzt von der Höhe des Streitwertes abhängig, ob das Amts- oder Landgericht
zuständig ist.
Auch diese Zuständigkeit kann bei jedem Gericht oder Anwalt erfragt werden.
6.
Der Antrag ist - soweit es sich um einen schriftlichen Antrag handelt
- handschriftlich vom Antragsteller zu unterzeichnen (§ 690 Absatz 2
ZPO).
Bei elektronischer Antragstellung bedarf es der Sicherheit, dass der Antrag
mit Willen des Antragstellers übermittelt wurde (siehe die vorherigen
beiden Abschnitte).