Das gerichtliche Mahnverfahren kann nach § 688 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur für die Ansprüche des Gläubigers durchgeführt werden, welche die Zahlung einer Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben. Wer beispielsweise Duldungs- oder Unterlassungsansprüche oder die Lieferung von Ware durchsetzen will, kann nicht auf das gerichtliche Mahnverfahren setzen und muss den Klageweg beschreiten.
Der Zahlungsanspruch muss fällig sein oder muss innerhalb der Widerspruchsfrist fällig werden. Die Fälligkeit einer Zahlung bestimmt sich nach § 271 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); sie ist grundsätzlich - wie jede Leistung - sofort fällig, wenn nicht eine Zahlungsfrist oder ein Zahlungstermin vereinbart wurde, wie es bei Rechnungen oft der Fall sein wird. An der Fälligkeit fehlt es auch, wenn der Zahlungsanspruch aufschiebend bedingt ist (§ 158 Absatz 1 BGB).
Unzulässig ist das Mahnverfahren in den in § 688 Absatz 2 ZPO beschriebenen Fällen, nämlich wenn: