An den zentralen Mahngerichten besteht in der Regel die Möglichkeit, die Anträge elektronisch zu übermitteln. Dafür werden bisher - je nach Bundesland - eine Datenübermittlung per Datenträgeraustausch (DTA), meist mittels Disketten, oder per Datenfernübertragung (DFÜ) zugelassen. Formulare sind dabei überflüssig, dafür benötigt der Antragsteller eine bestimmte Software und muss sich vorher beim entsprechenden Mahngericht registrieren lassen.
Vorteil der elektronischen Datenübermittlung ist, dass das Mahngericht in aller Regel spätestens einen Tag nach Eingang der Daten den beantragten Mahnbescheid erlässt und an den Schuldner versendet. In der Regel vergehen also zwischen Beantragung des Mahnbescheides und Versendung des Mahnbescheids an den Schuldner nur drei bis fünf Werktage, während auf dem herkömmlichen schriftlichen Weg in der Regel zwei bis sechs Wochen vergehen.
Die elektronische Datenübermittlung ist mittlerweile in allen Bundesländern möglich. In wenigen Bundesländern sind einzelne Übertragungsarten (DFÜ oder DTA) ausgeschlossen.
Einzelheiten zu den jeweiligen technischen Voraussetzungen, an einem solchen Verfahren teilzunehmen, können bei den Mahngerichten erfragt werden.
Derzeit werden etwa 70 Prozent aller Mahnanträge elektronisch übermittelt. Der Anteil soll erhöht werden, weil diese Mahnanträge schneller bearbeitet werden können und weniger fehleranfällig sind als Anträge in Papierform. Deshalb dürfen künftig Rechtsanwälte - außer im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren - die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides nur noch elektronisch stellen: Ab dem 1. Dezember 2008 herrscht ein Vordruckverbot für Anwälte im Mahnverfahren.
Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren ist in aller Regel keine Antragstellung per elektronischer Datenübermittlung möglich, da hier die örtlichen Arbeitsgerichte und nicht die zentralen Mahngerichte zuständig sind (siehe Abschnitt "Mahngericht").