Antragsformen
Der Antrag darf nur in den besonderen zugelassenen Formen beim Mahngericht
gestellt werden. Je nach Bundesland kann dies wahlweise erfolgen:
- in Papierform (Vordrucke)
- durch mündliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle (§§ 702
Absatz 1, 129a Zivilprozessordnung)
- durch Übermittlung des Antrags auf einem Datenträger (Diskette)
- durch Übermittlung des Antrags mittels DFÜ-Verbindung
- per Internet
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