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Wechselbezügliche Verfügungen

Wie bereits erwähnt, trifft auch in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst jeder Ehegatte für sich letztwillige Verfügungen. Diese können aber aufeinander bezogen sein und sind dann wechselbezüglich. Beispiel dafür ist die Formulierung "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein." Dieser eine Satz beinhaltet juristisch betrachtet nicht nur eine Verfügung, sondern zwei. Diese sind wechselbezüglich, weil der eine Ehegatte nicht will, dass der andere Erbe wird, wenn dieser nicht auch ihn als Erben einsetzt.

Diese Wechselbezüglichkeit verleihen dem gemeinschaftlichen Testaments seine besondere Bindungswirkung: Wer eine Verfügung aushebelt, hebelt damit auch die andere aus. Es ist etwa bei der Formulierung "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein" nicht möglich, dem Ehepartner diesen Anspruch abzuerkennen, ohne auch sich selbst zu enterben. Die Nichtigkeit der einen Verfügung hat die Nichtigkeit der anderen zur Folge, wie § 2270 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klarstellt. In dieser Weise können die verschiedensten Verfügungen in einem Testament zusammenhängen.

Die Wechselbezüglichkeit kann auch, wenn sie nicht ausdrücklich aus dem Testament hervorgeht, nachträglich durch Auslegung festgestellt werden. Es kommt darauf an, ob eine Verfügung nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Kommt die Auslegung nicht zum Erfolgt, stellt das Gesetz in § 2270 Absatz 2 BGB wiederum eine Vermutungsregel dahingehend auf, dass "im Zweifel" eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen anzunehmen ist, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken und für den Fall des Überlebens eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit einem der Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

Die Wechselbezüglichkeit betrifft laut 2270 Absatz 4 BGB nur Verfügungen über Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen. Bei anderen Verfügungen tritt diese Bindungswirkung nicht ein.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgestellt: Zwingend notwendig sind diese Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nicht.


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