Besonders bei der Regelung einer Unternehmensnachfolge wirft das Berliner Testament, die so genannte Einheitslösung (siehe vorheriger Abschnitt) Probleme auf und bietet meist nur unzureichende Regelungsmöglichkeiten.
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament in Form des Berliner Testaments lässt dem überlebenden Ehegatten bei der Fortführung des Unternehmens völlige Handlungsfreiheit unter Ausschluss der Abkömmlinge. Dies birgt häufig erhebliche Risiken, zumal dann, wenn der überlebende Ehegatte nicht der ideale Unternehmensnachfolger ist. Das Ziel des Unternehmers, die Fortführung des Unternehmens zu sichern und das Unternehmen für die Familie und für die nächsten Generationen zu erhalten, kann auf diesem Wege häufig nicht erreicht werden.
Hinzu kommt, dass das Berliner Testament in erbschaftsteuerlicher Hinsicht sehr nachteilig sein kann, weil im ersten Erbfall die Kinderfreibeträge völlig unberücksichtigt bleiben. Außerdem sind die Abkömmlinge im ersten Erbfall enterbt, was dazu führen kann, dass gegen den überlebenden Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und somit die Liquidität des Unternehmens und das Unternehmen als solches bedroht werden.
Rechtstipp: Der testierende Unternehmer sollte sich vor der Abfassung eines Testaments im Klaren darüber sein, welche Ziele er damit verfolgt. Steht der Unternehmensnachfolger unter den Abkömmlingen bereits fest, bietet es sich an, ihm das Unternehmen bereits in der ersten Erbfolge oder schon zu Lebzeiten zu übertragen und den überlebenden Ehegatten mit Erträgen aus dem Unternehmen zu versorgen. Einschränkungen ergeben sich wiederum, wenn die Abkömmlinge noch minderjährig sind. In einem derartigen Fall sollte der Unternehmer darüber nachdenken, ob das Unternehmen im Todesfall nicht schnellstmöglich veräußert oder übergangsweise von einem sachkundigen Dritten fortgeführt werden sollte.
Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft können unerwünschte Verwandte (z. B. Schwiegersohn oder Schwiegertochter) von dem Nachlass und insbesondere dem Unternehmen ferngehalten werden. Der Nachlass kann gezielt auf bestimmte Personen hingesteuert werden. Außerdem kann mit einer Vor- und Nacherbschaft das Unternehmen nur vorübergehend auf den überlebenden Ehegatten übertragen werden.
Wegen der Verfügungsbeschränkungen des Vorerben und den erheblichen Kontrollrechten der Nacherben hat die Vor- und Nacherbschaft aber auch erhebliche Nachteile. Außerdem bestehen Pflichtteilsgefahren, weil der mit der Nacherbschaft beschwerte Abkömmling unter Umständen die Möglichkeit hat, die Nacherbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen.
Die optimale Lösung kann dann erzielt werden, wenn alle Beteiligten zusammenwirken. Pflichtteilsgefahren können in diesen Fällen dann schon zu Lebzeiten durch Pflichtteilsverzichtsverträge ausgeschlossen oder zumindest vermindert werden (siehe nachfolgende Abschnitte). Deswegen heißt es auch: "Besser mit warmer Hand als mit kalter Hand übertragen".
Vor allem in einer Hinsicht ist eine Beeinträchtigung des letzten Willens nie auszuschließen: So lange sich der Erbe nicht als erbunwürdig erweist, hat er Anspruch auf einen Pflichtteil. Vor allem bei der Einheitslösung, bei der der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird, werden zwangsläufig Pflichtteilberechtigte wie Kinder oder Enkel zunächst übergangen (sie sollen ja erst nach dem Tod des Überlebenden das gesamte Vermögen erhalten). Nicht immer halten sich die Berechtigten daran, aus Gier, wegen tatsächlichen Geldbedarfs, aus Wut, Enttäuschung oder vielerlei anderen Gründen. Die Folge sind - neben der Missachtung des letzten Willens des Verstorbenen - oft auch wirtschaftliche Einbußen für alle Beteiligten. Wenn etwa Immobilien vererbt werden, aber wenig Bargeld, kann das Beharren auf dem Pflichtteil die anderen Erben zum Verkauf zwingen, um das nötige Geld aufzutreiben.
Um eines klarzustellen: Wenn Berechtigte ihren Pflichtteil geltend machen wollen, gibt es rechtlich (mit guten Gründen) kein Mittel, das zu verhindern. Es gibt jedoch Möglichkeiten, ihnen das Geltendmachen ihres Pflichtteils weniger schmackhaft zu machen - mit Pflichtteilsklauseln. Diese Klauseln sind mehr als nur eine späte pädagogische Maßnahme, sie sollen auch verhindern helfen, dass ein Kind gegenüber einem anderen einen unfairen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Denn verlangt nun Kind A den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten, steht es besser als das Kind B, das den Pflichtteil nicht verlangt, da Kind A später beim Tod des überlebenden Gatten noch ein zweites Mal erbt.
Mehr zum Thema "Pflichtteilsklauseln" enthält der nachfolgende Abschnitt.
Rechtstipp: Es kann im Einzelfall auch im Interesse des Ehegatten sein, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch durchsetzt. Ein Grund hierfür liegt in einer möglichen Erbschaftsteuerersparnis.