Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, den letzten Willen durch Pflichtteilsklauseln zu schützen. Vor allem im Falle einer gegenseitiger Erbeinsetzung mittels Berliner Testaments ("Einheitslösung") können gesetzliche Pflichtteilsansprüche dem wirklichen Willen der Erblasser entgegenstehen.
Die drei häufigsten Möglichkeiten sind hier kurz dargestellt:
Klausel 1:
Der Überlebende wird für den Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments befreit und
kann so entscheiden, ob er denjenigen, der den Pflichtteil geltend macht,
von der Erbfolge ausschließt.
Ein Beispiel: Vater stirbt, Mutter erbt, Tochter akzeptiert, Sohn will
den Pflichtteil. Sohn und Tochter sollen laut gemeinsamem Testament eigentlich
zu gleichen Teilen erben. Besteht der Sohn auf dem Pflichtteil, gibt die
Klausel der Mutter die Möglichkeit, den Sohn für den Falle ihres Todes
abweichend vom Testament zu enterben. Allerdings auch hier wiederum nur
bis auf den zweiten Pflichtteil aus ihrer eigenen Erbmasse, natürlich.
Klausel 2 ("einfache Pflichtteilsklausel"):
Sie ist Klausel 1 sehr ähnlich, überlässt die Entscheidung jedoch nicht
dem überlebenden Ehegatten, sondern legt sie gleich schriftlich fest:
Die Ehegatten bestimmen, dass der Abkömmling, der nach dem Tod des Erstversterbenden
sein Pflichtteil geltend macht, auch nur den Pflichtteil aus dem Nachlass
des Überlebenden erhält. Damit wird also derjenige, der seinen Pflichtteil
begehrt, auch vom zweiten Ehegatten enterbt.
Im Beispiel ändert sich nur wenig: Vater stirbt, Mutter erbt, Tochter
akzeptiert, Sohn will den Pflichtteil. Besteht der Sohn auf dem Pflichtteil,
ist er automatisch für den Fall des Todes der Mutter abweichend vom Testament
enterbt. Auch hier natürlich nur bis auf den Pflichtteil aus dem Nachlass
der Mutter.
Klausel 3 ("Jastrow'sche Strafklausel"):
Diese abgewandelte Pflichtteilsstrafklausel versucht die Abschreckungswirkung
der einfachen Pflichtteilsstrafklausel noch zu erhöhen, da diese Abschreckung
leider relativiert wird, wenn der Nachlass des Erstverstorbenen wesentlich
geringer ist, als das Vermögen des erbenden Elternteiles. Die Klausel
wird schon seit dem Jahre 1904, damals von einem Herrn Jastrow "erfunden",
empfohlen, um gemeinschaftliche Testamente gegen Pflichtteilsansprüche
absichern können.
Bei dieser Klausel erhalten alle Abkömmlinge, die keinen Pflichtteil geltend
machen, einen zusätzlichen Vermächtnisanspruch aus dem Nachlass des Erstversterbenden.
Zum Schutz des überlebenden Ehegatten fällt dieser Nachschlag jedoch erst
mit dem Tod des zweiten Ehepartners an. Das bedeutet, dass diese Vermächtnis
zu Nachlassverbindlichkeiten werden und den Nachlass des überlebenden
Ehepartners mindern und damit auch die gegen ihn gerichtet Pflichtteilsansprüche
kleiner werden.
In unserem Beispiel bekäme damit die brave Tochter nach dem Tod der Mutter
einen zusätzlichen Nachschlag aus dem Erbe des Vaters. Damit wird das
Erbe des meuternden Sohnes kleiner, und auch sein Pflichtteil schrumpft.
Diese Klausel macht allerdings nur dann Sinn, wenn mehrere pflichtteilsberechtigte
Abkömmlinge vorhanden sind. Klar: Wenn es in unserem Beispiel keine brave
Tochter gibt, kann sie auch der Vater nicht belohnen und so das Erbe verringern.
Auch im Fall der Trennungslösung (siehe Abschnitt "Gegenseitige Erbeinsetzung")
ist die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des ersten Ehepartners
nicht ausgeschlossen. Hier ist sie jedoch schon rechtlich daran geknüpft,
dass der Pflichtteilwillige seinen Anspruch als Nacherbe gemäß § 2306
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausschlägt. Das wird
im Beispiel klar: Vater stirbt, Mutter erbt als Vorerbin. Wenn der Sohn
jetzt sofort seinen Pflichtteil will, muss er auf sein Nacherbe aus der
väterliche Hälfte verzichten - man erbt nur einmal. Wer eine noch schärfere
Sanktion vorsehen möchte, kann den auf seinem Pflichtteil Bestehenden
durch eine einfache Pflichtteilsklausel dann auch für den zweiten Todesfall
enterben. Im Beispiel ginge dann der Sohn nach dem Tode der Mutter leer
aus - auch wieder bis auf den Pflichtteil aus ihrem Teil des Vermögens.
Rechtstipp: Eine sinnvolle Pflichtteilsstrafklausel sanktioniert bereits die Forderung nach dem Pflichtteil, nicht erst deren Durchsetzung. So können Kosten und Ärger für den überlebenden Ehegatten vermieden werden. Auch sollte nicht formuliert werden "Wer mein Testament anficht, der...", denn dies löst gerade nicht die Strafklausel aus.