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Pflichtteilsklauseln

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, den letzten Willen durch Pflichtteilsklauseln zu schützen. Vor allem im Falle einer gegenseitiger Erbeinsetzung mittels Berliner Testaments ("Einheitslösung") können gesetzliche Pflichtteilsansprüche dem wirklichen Willen der Erblasser entgegenstehen.

Die drei häufigsten Möglichkeiten sind hier kurz dargestellt:


Klausel 1:

Der Überlebende wird für den Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments befreit und kann so entscheiden, ob er denjenigen, der den Pflichtteil geltend macht, von der Erbfolge ausschließt.
Ein Beispiel: Vater stirbt, Mutter erbt, Tochter akzeptiert, Sohn will den Pflichtteil. Sohn und Tochter sollen laut gemeinsamem Testament eigentlich zu gleichen Teilen erben. Besteht der Sohn auf dem Pflichtteil, gibt die Klausel der Mutter die Möglichkeit, den Sohn für den Falle ihres Todes abweichend vom Testament zu enterben. Allerdings auch hier wiederum nur bis auf den zweiten Pflichtteil aus ihrer eigenen Erbmasse, natürlich.


Klausel 2 ("einfache Pflichtteilsklausel"):

Sie ist Klausel 1 sehr ähnlich, überlässt die Entscheidung jedoch nicht dem überlebenden Ehegatten, sondern legt sie gleich schriftlich fest: Die Ehegatten bestimmen, dass der Abkömmling, der nach dem Tod des Erstversterbenden sein Pflichtteil geltend macht, auch nur den Pflichtteil aus dem Nachlass des Überlebenden erhält. Damit wird also derjenige, der seinen Pflichtteil begehrt, auch vom zweiten Ehegatten enterbt.
Im Beispiel ändert sich nur wenig: Vater stirbt, Mutter erbt, Tochter akzeptiert, Sohn will den Pflichtteil. Besteht der Sohn auf dem Pflichtteil, ist er automatisch für den Fall des Todes der Mutter abweichend vom Testament enterbt. Auch hier natürlich nur bis auf den Pflichtteil aus dem Nachlass der Mutter.


Klausel 3 ("Jastrow'sche Strafklausel"):

Diese abgewandelte Pflichtteilsstrafklausel versucht die Abschreckungswirkung der einfachen Pflichtteilsstrafklausel noch zu erhöhen, da diese Abschreckung leider relativiert wird, wenn der Nachlass des Erstverstorbenen wesentlich geringer ist, als das Vermögen des erbenden Elternteiles. Die Klausel wird schon seit dem Jahre 1904, damals von einem Herrn Jastrow "erfunden", empfohlen, um gemeinschaftliche Testamente gegen Pflichtteilsansprüche absichern können.
Bei dieser Klausel erhalten alle Abkömmlinge, die keinen Pflichtteil geltend machen, einen zusätzlichen Vermächtnisanspruch aus dem Nachlass des Erstversterbenden. Zum Schutz des überlebenden Ehegatten fällt dieser Nachschlag jedoch erst mit dem Tod des zweiten Ehepartners an. Das bedeutet, dass diese Vermächtnis zu Nachlassverbindlichkeiten werden und den Nachlass des überlebenden Ehepartners mindern und damit auch die gegen ihn gerichtet Pflichtteilsansprüche kleiner werden.
In unserem Beispiel bekäme damit die brave Tochter nach dem Tod der Mutter einen zusätzlichen Nachschlag aus dem Erbe des Vaters. Damit wird das Erbe des meuternden Sohnes kleiner, und auch sein Pflichtteil schrumpft. Diese Klausel macht allerdings nur dann Sinn, wenn mehrere pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge vorhanden sind. Klar: Wenn es in unserem Beispiel keine brave Tochter gibt, kann sie auch der Vater nicht belohnen und so das Erbe verringern.


Auch im Fall der Trennungslösung (siehe Abschnitt "Gegenseitige Erbeinsetzung") ist die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des ersten Ehepartners nicht ausgeschlossen. Hier ist sie jedoch schon rechtlich daran geknüpft, dass der Pflichtteilwillige seinen Anspruch als Nacherbe gemäß § 2306 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausschlägt. Das wird im Beispiel klar: Vater stirbt, Mutter erbt als Vorerbin. Wenn der Sohn jetzt sofort seinen Pflichtteil will, muss er auf sein Nacherbe aus der väterliche Hälfte verzichten - man erbt nur einmal. Wer eine noch schärfere Sanktion vorsehen möchte, kann den auf seinem Pflichtteil Bestehenden durch eine einfache Pflichtteilsklausel dann auch für den zweiten Todesfall enterben. Im Beispiel ginge dann der Sohn nach dem Tode der Mutter leer aus - auch wieder bis auf den Pflichtteil aus ihrem Teil des Vermögens.

Rechtstipp: Eine sinnvolle Pflichtteilsstrafklausel sanktioniert bereits die Forderung nach dem Pflichtteil, nicht erst deren Durchsetzung. So können Kosten und Ärger für den überlebenden Ehegatten vermieden werden. Auch sollte nicht formuliert werden "Wer mein Testament anficht, der...", denn dies löst gerade nicht die Strafklausel aus.


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