Das gemeinsame Testament kann von Eheleuten in jeder Testamentsform errichtet werden:
Wie jedes Testament muss auch das gemeinsame Testament handschriftlich verfasst werden, soweit auf einen Notar verzichtet wird. Ein am Computer geschriebenes, handschriftlich signiertes Testament ist ungültig. Allerdings müssen nicht beide Ehepartner mitschreiben: Die strenge Form des eigenhändigen Testaments ist insofern erleichtert, als es genügt, dass ein Ehegatte die letztwilligen Verfügungen handschriftlich verfasst und signiert, und der andere Ehegatte den gesamten Text an dessen Ende mit unterzeichnet (§ 2267 BGB).
Näheres zu den formellen Voraussetzungen von Testamenten enthält der ausführliche Ratgeber "Eigenhändiges und öffentliches Testament".
Achtung: Es handelt sich nur dann um ein gemeinschaftliches Testament, wenn es aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses errichtet wurde. Unterschreibt beispielsweise die Ehefrau das Testament des Ehemannes, ohne dass dieser davon etwas weiß, liegt kein gemeinsamer Entschluss vor. Daher kommt so auch kein gemeinschaftliches Testament zustande, eine Bindungswirkung besteht daher nicht.
Das gemeinschaftliche Testament ist eine doppelte, einseitige, wenn auch verknüpfte, letztwillige Verfügung. Das bedeutet, dass Testament muss immer die Verfügungen beider Ehegatte enthalten. Das wird in der Regel schon äußerlich erkennbar sein am Testament.
Ein gemeinschaftliches Testament kann aber auch dann vorliegen, wenn
beide Ehegatten ihre jeweiligen letzten Verfügungen getrennt, aber auf
derselben Urkunde niedergeschrieben haben (Beschluss des Oberlandesgerichts
Zweibrücken vom 21.08.2000, Aktenzeichen: 3 W 144/00).
Es reicht für die Gemeinsamkeit auch, wenn auf einem gesonderten Blatt
eine Beitrittserklärung ("Ich schließe mich dem Testament meines Mannes
vom ... voll und ganz an") erfolgt (Beschluss des Bayerischen Obersten
Landgerichts vom 08.06.1993, Aktenzeichen: 1 Z BR 95/92).
Selbst bei zwei getrennten Urkunden (Testamenten) kann es sich um ein
gemeinschaftliches Testament handeln, wenn sich aus beiden der Wille zur
gemeinsamen Verfügung ergibt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.03.1953,
Aktenzeichen: IV ZR 131/52). Aus dem Wortlaut der einzelnen Testamentsurkunden
muss jedoch zumindest andeutungsweise erkennbar sein, dass es sich um
eine gemeinschaftliche Erklärung handelt.
Die gesonderte Errichtung zweier sich inhaltlich entsprechender Testamente
am gleichen Ort und zur gleichen Zeit reiche nicht aus, auch nicht die
Verwahrung der beiden Urkunden an der gleichen Stelle (Beschluss des BayObLG
vom 21.07.1992, Aktenzeichen: BReg 1 Z 62/91).