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Form

Das gemeinsame Testament kann von Eheleuten in jeder Testamentsform errichtet werden:

Wie jedes Testament muss auch das gemeinsame Testament handschriftlich verfasst werden, soweit auf einen Notar verzichtet wird. Ein am Computer geschriebenes, handschriftlich signiertes Testament ist ungültig. Allerdings müssen nicht beide Ehepartner mitschreiben: Die strenge Form des eigenhändigen Testaments ist insofern erleichtert, als es genügt, dass ein Ehegatte die letztwilligen Verfügungen handschriftlich verfasst und signiert, und der andere Ehegatte den gesamten Text an dessen Ende mit unterzeichnet (§ 2267 BGB).

Näheres zu den formellen Voraussetzungen von Testamenten enthält der ausführliche Ratgeber "Eigenhändiges und öffentliches Testament".

Achtung: Es handelt sich nur dann um ein gemeinschaftliches Testament, wenn es aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses errichtet wurde. Unterschreibt beispielsweise die Ehefrau das Testament des Ehemannes, ohne dass dieser davon etwas weiß, liegt kein gemeinsamer Entschluss vor. Daher kommt so auch kein gemeinschaftliches Testament zustande, eine Bindungswirkung besteht daher nicht.

Das gemeinschaftliche Testament ist eine doppelte, einseitige, wenn auch verknüpfte, letztwillige Verfügung. Das bedeutet, dass Testament muss immer die Verfügungen beider Ehegatte enthalten. Das wird in der Regel schon äußerlich erkennbar sein am Testament.

Ein gemeinschaftliches Testament kann aber auch dann vorliegen, wenn beide Ehegatten ihre jeweiligen letzten Verfügungen getrennt, aber auf derselben Urkunde niedergeschrieben haben (Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21.08.2000, Aktenzeichen: 3 W 144/00).
Es reicht für die Gemeinsamkeit auch, wenn auf einem gesonderten Blatt eine Beitrittserklärung ("Ich schließe mich dem Testament meines Mannes vom ... voll und ganz an") erfolgt (Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 08.06.1993, Aktenzeichen: 1 Z BR 95/92).
Selbst bei zwei getrennten Urkunden (Testamenten) kann es sich um ein gemeinschaftliches Testament handeln, wenn sich aus beiden der Wille zur gemeinsamen Verfügung ergibt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.03.1953, Aktenzeichen: IV ZR 131/52). Aus dem Wortlaut der einzelnen Testamentsurkunden muss jedoch zumindest andeutungsweise erkennbar sein, dass es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung handelt.
Die gesonderte Errichtung zweier sich inhaltlich entsprechender Testamente am gleichen Ort und zur gleichen Zeit reiche nicht aus, auch nicht die Verwahrung der beiden Urkunden an der gleichen Stelle (Beschluss des BayObLG vom 21.07.1992, Aktenzeichen: BReg 1 Z 62/91).


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