Nachdem es den Ehegatten aufgrund des § 2270 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) freigestellt ist, ob sie ihre Verfügungen wechselbezüglich und bindend gestalten wollen oder nicht, ist es ihnen natürlich auch möglich, sich das Recht einzuräumen, diese Bindung nach dem ersten Erbfall teilweise oder sogar ganz aufzuheben oder abzuändern. Hierfür kann eine so genannte "Abänderungsklausel" in das Ehegattentestament aufgenommen werden, hinsichtlich deren Gestaltung und Umfang die Ehegatten völlig frei sind.
Im Fall einer Trennungslösung kann der überlebende Ehegatte allerdings nur seine Wünsche in Bezug auf sein Eigenvermögen abändern. Für den Teil des Erbes, den er nur als Vorerbe für die späteren Nacherben wie Kinder oder Enkel verwaltet, bleibt das Testament in seiner ursprünglichen Form weiter bindend.
Ohne Abänderungsklausel bleiben die im gemeinschaftlichen Testament festgelegten Schlusserben auch bei Familienstreitigkeiten oder bei erheblichem Zuwachs des Vermögens Schlusserben. Nur, weil ein Kind etwa mit dem überlebenden Elternteil Streit bekommt, darf das Elternteil das gemeinschaftliche Testament noch lange nicht ändern. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass es dem gemeinschaftlichen Willen der Eltern entspricht, dass der überlebende Elternteil zu einer Änderung des Testaments berechtigt sein soll, wenn es nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten zu einem Vermögenszuwachs oder zu Familienstreitigkeiten kommt (Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg, Aktenzeichen: 6 U 51/99).