Ihm bekannte Vorschäden, soweit es sich nicht um Bagatellschäden handelt, muss der Verkäufer ausdrücklich angeben. Ein Unfallschaden am Auto, egal welcher Herkunft, darf nicht verschwiegen werden. In der Praxis ist dem Verkäufer aber nur schwer nachzuweisen, dass ihm ein Schaden bekannt war, wenn er nicht in der Zeit seines Eigentums eingetreten ist.
Gewerblichen Autoverkäufern wird jedoch von der Rechtsprechung eine Prüfungspflicht auf Vorschäden auferlegt, die bei fehlender Angabe - auch bei Unkenntnis des Verkäufers - zu einem Mangel führen.
Einige Beispiele:
Wer ein Gebrauchtfahrzeug von einem Privatmann kauft, sollte sich dagegen die Unfallfreiheit ausdrücklich garantieren lassen. Die vorformulierte Erklärung "das Kfz ist unfallfrei" erfasst laut Rechtsprechung keine Schäden aus der Zeit des Vorbesitzers und keine Bagatellschäden, die der Verkäufer nicht kennt. Anders als ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler habe ein privater Verkäufer in der Regel keine ausreichenden Kenntnisse und Möglichkeiten, ein Fahrzeug gründlich zu überprüfen. Er könne nicht ohne weiteres überblicken, ob ein Fahrzeug bei einem Vorbesitzer bereits einen Schaden erlitten habe. Beim Verkauf unter Privaten sei deshalb die Erklärung "das Kraftfahrzeug ist unfallfrei" keine umfassende Garantie der Unfallfreiheit (Urteil des Landgerichts München I vom 02.10.2003, Aktenzeichen: 32 O 11282/03).