Der Käufer tritt mit dem Kauf des Fahrzeuges in die Rechte und Pflichten des laufenden Versicherungsvertrages des Verkäufers ein. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Verkäufer der Zulassungsstelle eine Veräußerungsanzeige gemäß § 27 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zugesandt hat.
Meldet der Käufer den Wagen nicht um und ist er unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar, dann haften sowohl der Verkäufer als auch der Käufer bis zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres für die Prämie (§ 69 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung AKB des Versicherungsvertrages). Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Anzeige der Veräußerung gegenüber dem Versicherer nachgekommen ist oder nicht. Der Verkäufer kann jedoch vom Käufer die an den Versicherer gezahlte Versicherungsprämie anteilsmäßig ab dem Zeitpunkt der Übergabe zurückfordern.
Will der Käufer die fremde Versicherung nicht weiterführen, kann er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages stellt eine Kündigung des vom Vorbesitzer geschlossenen Vertrages mit Beginn des Versicherungsverhältnisses dar. Für Schadensfälle haftet ausschließlich der Käufer. Der Verkäufer behält seinen Schadensfreiheitsrabatt.