Was viele nicht wissen: Wer ein Fahrzeug geschäftlich genutzt hat und es dann an einen Privatmann verkauft, unterliegt - wie ein Händler - der strengen Haftung des Verbrauchsgüterkaufs. Das bedeutet, für Sachmängel haftet der Verkäufer nach dem Gesetz zwei Jahre lang, die Frist kann maximal auf ein Jahr verkürzt werden. Ein genereller Haftungsausschluss ist unzulässig. Der Verkäufer kann sich der Beweislast für die Mangelfreiheit bei Übergabe für die ersten sechs Monate nicht entziehen. (siehe Abschnitt "Kauf vom Händler").
Die Regelung ist in der Praxis noch immer nicht verinnerlicht worden, so dass sich Gewerbetreibende und Selbstständige häufig unbewusst Haftungsrisiken aussetzen. Die Ansicht, dass nur Autohäuser und Gebrauchtwagenhändler der verschärften Haftung unterliegen, ist falsch. Freiberufler, wie Rechtsanwälte oder Steuerberater müssen also genau wie Dachdecker und Pizzabäcker aufpassen. Das gilt auch bei nebenberuflichem Gewerbe und Kleingewerbetreibenden. Entscheidend ist entsprechend § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), ob das Fahrzeug geschäftlich genutzt wurde. Wenn also ein gewerblich Tätiger seinen Familienwagen verkauft, kann er - wie jeder Private - die Gewährleistung ausschließen. Bei sowohl privater als auch gewerblicher Nutzung entscheidet der Schwerpunkt.
Rechtstipp: Wollen Sie als Gewerbetreibender, Selbstständiger oder Freiberufler "auf Nummer sicher" gehen, müssen Sie sich entweder gegen das Risiko versichern oder das Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung an einen anderen Unternehmer weiterverkaufen. Handelt es sich nämlich auf der Käuferseite um keine Privatperson, so gilt auch nicht der Verbraucherschutz und auf die Gewährleistung kann verzichtet werden.