Hat der Käufer einen Mangel festgestellt, so hat der Käufer zunächst gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (nur) einen Anspruch auf Nacherfüllung. Dabei kann er zwar grundsätzlich zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) wählen. Da jedoch der Verkäufer nur verhältnismäßige Kosten ersetzen muss, wird der Käufer in der Regel sich mit der Reparatur begnügen müssen.
Während der Gewährleistungsfrist ist der Verkäufer zur kostenlosen und unverzüglichen Beseitigung von Mängeln verpflichtet. Das gilt auch für Schäden, die durch den vorhandenen Fehler an anderen Fahrzeugteilen entstehen ("Weiterfresserschaden"). Der Verkäufer kann dabei entweder eine Reparatur durchführen oder fehler- bzw. schadhafte Teile ersetzen.
Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie die Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt und die Arbeits- und Materialkosten für die Reparatur. Weitergehende Ansprüche wie Verdienstausfall oder die Kosten für einen Mietwagen kann der Käufer dagegen nur unter den in Abschnitt "Schadensersatz" beschriebenen Bedingungen ersetzt verlangen.
Nur wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert oder den Mangel nicht einwandfrei beseitigen kann, stehen dem Käufer die weitergehenden Rechte aus § 434 BGB (Rücktritt und Minderung) zu. Dem Verkäufer sind dabei zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen (§ 440 Absatz 2 BGB).
An den eingebauten Austauschteilen erlangt der Käufer Eigentum. Für die eingebauten Teile läuft jedoch keine neue Gewährleistungsfrist, sondern diese ist an die laufende Frist für den Wagen gekoppelt.