Der Kaufpreis hängt wesentlich vom Verhandlungsgeschick des Käufers ab. Nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes können Zugaben und Rabatte auch von einem Händler grundsätzlich schrankenlos gewährt werden. Eine Grenze der Zulässigkeit besteht dort, wo gegen die allgemeinen Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs verstoßen werden würde.
Zulässig ist es beispielsweise, wenn der gewerblicher Händler dem Käufer Sonderzubehör kostenlos gewährt oder besondere Garantien oder Rückgaberechte einräumt. Es ist auch möglich, sich individuelle Sonderrabatte geben zu lassen, wenn man beispielsweise einer bestimmten Käufergruppe - etwa einem bestimmten Verein oder einer bestimmten Berufsgruppe - angehört.