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Inzahlunggabe

Der Kaufpreis kann auch reduziert werden, indem der alte Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird. Das ist zumindest beim Kauf eines "Gebrauchten" vom Händler nicht unüblich. Der Käufer lässt dabei den Wagen beim Händler und begleicht damit einen Teil des Kaufpreises (so genannte "Leistung an Erfüllung statt").

Ist der gekaufte Wagen mangelhaft, kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Kaufvertrag zurücktreten. Beide Wagen werden in diesem Fall zurückgegeben und der gezahlte Kaufpreis erstattet. Hat der Verkäufer den Wagen bereits veräußert, kann Wertersatz für den alten Wagen verlangt werden (§ 346 Absatz 2 Nr. 2 BGB).

Ist dagegen der in Zahlung gegebene Wagen mangelhaft, so stehen dem Verkäufer hinsichtlich dieses Wagens (nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages) Gewährleistungsansprüche zu. Er könnte im Grunde Reparatur verlangen, was aber meistens wegen der entstehenden Kosten für den Kunden unzumutbar sein wird. Das hat zur Folge, dass der Käufer seinen alten Wagen zurücknehmen und den Restpreis für den gekauften "Gebrauchten" bezahlen muss. Der Kaufvertrag bleibt bestehen.

Rechtstipp: Vereinbaren Sie für das alte Fahrzeug einen Haftungsausschluss. Dies kann einfach dadurch geschehen, dass in den Vertrag der Satz "Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft " aufgenommen wird. Dies ist auch zulässig, da gegenüber gewerblichen Verkäufern die bestehenden Verbraucherschutzvorschriften nicht gelten.

Besteht kein Haftungsausschluss, muss der Inzahlunggebende gegenüber einem gewerblichen Händler nach der Rechtsprechung jedoch trotzdem nicht für Mängel haften, die auf Verschleiß beruhen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.04.1982, nachzulesen in: BGHZ 83, 334). Ein Autohändler ist schließlich in der Lage, den Altwagen mit ausreichendem Sachverstand vor dem Kauf zu untersuchen.

Die Inzahlunggabe kann auch als Agenturvertrag ausgestaltet sein. Diese Variante schiebt dem Gebrauchtwagenkäufer als "Inzahlunggebenden" den schwarzen Peter zu und ist daher selten geworden. Der Händler tritt nur als Vermittler für den Käufer auf, wobei er in der Regel einen Mindestverkaufspreis garantiert. Rechtlich gesehen wird die Zahlung für den neuen Gebrauchtwagen in dieser Höhe gestundet. Ein Mehrerlös geht meist als Provision an den Händler, für Mängel hat der Alteigentümer - nicht der Händler - einzustehen. Ohne Mindestverkaufspreisgarantie muss der Käufer sogar im Nachhinein den vollen Kaufpreis zahlen, wenn sich sein Altwagen als unverkäuflich herausstellen sollte.


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