Der Verkäufer muss nur für Mängel haften, die dem Käufer beim Verkauf nicht bekannt waren. Um dies auszunutzen, fügen Gebrauchtwagenhändler ihren Verträgen teilweise umfangreiche Mängellisten bei. Aber nur, wenn hierbei konkrete Fehler dargestellt werden, kann dies die Haftung beschränken.
Auch die Bezeichnung des Kaufobjekts als "Bastlerfahrzeug" führt nicht dazu, dass das Auto als allgemein mangelhaft gilt und der Verkäufer nicht haftet. Die Darstellung des Wagens im Kaufvertrag muss objektiv korrekt sein. Das ist bei einem "Bastlerfahrzeug" nicht der Fall, wenn das Auto eine neue TÜV-Plakette hat und der Preis sichtlich nicht dem für einen "Schrottwagen" entspricht.