Der Anspruch auf die staatliche Altersvorsorgezulage entsteht mit Ablauf des Jahres, in dem die Eigenbeiträge geleistet worden sind (= Beitragsjahr). Die Zulage wird jedoch nur gewährt, soweit der Berechtigte die Zulage fristgerecht auf amtlichem Formular beantragt. Der Antrag muss bis zum Ablauf des 2. Kalenderjahres, das dem Beitragsjahr folgt, beim Anbieter des Vorsorgevertrages eingegangen sein. Berechtigte müssen nicht mehr- wie früher notwendig - jährlich einen neuen Zulageantrag stellen. Sie können ihre Anbieter bevollmächtigen, für sie den Zulageantrag auf elektronischem Wege zu stellen - sogar auch noch für das Beitragsjahr 2005. Eine entsprechende Bevollmächtigung des Anbieters kann bereits bei Vertragsabschluss erteilt werden und gilt bis auf Widerruf.
Die Zulageberechtigung und die Zulageberechnung erfolgt durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angesiedelt ist.
Der Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorgebeiträge einschließlich der Zulagen wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Im Steuerhauptformular ist auf Seite 3 unter "Sonderausgaben" anzukreuzen, ob ein Sonderausgabenabzug beantragt wird. Dazu ist die "Anlage AV" beizulegen, und zwar für jeden Ehegatten ein gesondertes Formular.
Das Anlageinstitut wird Ihnen jährlich eine Bescheinigung nach § 10a Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) erteilen. Diese Bescheinigung benötigen Sie, um Ihre Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend zu machen. Legen Sie diese Bescheinigung daher der "Anlage AV" an.
Ferner bekommen Sie vom Anlageinstitut für Ihre Unterlagen eine Bescheinigung
nach § 92 EStG.
Darin ist ausgewiesen, wie hoch:
Schließlich erhalten Sie bei schädlicher Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens oder bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch endgültigen Wegzug ins Ausland eine Bescheinigung nach § 94 / 95 EStG. Diese Bescheinigung ist für Ihre Unterlagen bestimmt und enthält unter anderem den Betrag an Zulagen und Steuerermäßigungen, die einbehaltet sind und an die ZfA abgeführt wurden.